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Anlage 5.
Zu § 48) Ü b e r s i c h t
über die Abrechnung der Gebühren für Funkentelegramme.
A. Von Schiffen nach dem festen Laude.
Weitere Verrechnung von der
Verrechnung Küstenstation ab,
zwischen Bord- a) wenn das b) wenn das
und Telegramm im Telegramm über das Bemerkungen
. Lande Land der
Küstenstation der Küstenstation Küstenstation hinaus
verbleibt befördert wird
1. Bordgebühren. — — — Verbleiben der Bordstation. Die Bordgebühren für Vermittlungsbordstationen ( höchstens 2 ) werden von diesen der Ursprungsbordstation unmittelbar in Schuld gestellt
——
—
2. Küstengebühren
8. Telegrammgebühren für
a) gewöhnliche Tele-
gramme
b) dringende Tele-
gramme, D
c) gebührenpflichtige
Diensttelegramme, ST
4. Gesamtgebühren für bezahlte
Antworten, RP fr. x
5. Gebühren für die Ver-
gleich (der vierte Teil
er Bord-, Küsten= und ge-
wöhnlichen Telegramm-
gebühren), TC
a) Bordgebühren
Anmerkung.
Die Küstenstation
zeent diese Ge-
bühren von der
Ursprungsbord-
station ein
Verbleiben der
Küstenstation
Verbleiben der
Küstenstation
Verbleiben der
Küstenstation
Verbleiben der
Küstenstation
Werden in den
gewöhnlichen Tele-
graphenrechnungen
von Land zu Land
vergütet
Werden in den
gewöhnlichen Tele-
graphenrechnungen
von Land zu Land
vergütet
Verbleiben der
Küstenstation
Werden in den
gewöhnlichen Tele-
graphenrechnungen
von Land zu Land
vergütet
diese Stationen zuständig find und die Abrechnungsgeschäfte wahrnehmen.
Verbleiben der Küstenstation.
D.-Beförder
linien zu .
nur auf den Land-
Verbleiben der Bordstation. Die
Bordgebühren für Bermittelungs.
bordstationen werden diesen von
der Ursprungsbordstation vergütet.
Unter Küstenstation und Bordstation sind die Verwaltung oder Gesellschaft zu verstehen, die für