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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu betriehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen.
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XI.I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. Juni 1913. Nr. 33.
Inhall: 1. Kouflatwesen: Ermächtigungen zur Vor- 5. Maß- und Gewichtswesen: Zulass sung einer Form von
nahme von zwilsandshandlungent — Erecequatur- .Elektrizitätszahlern zur amtlichen Beglaubigung 59
erteilung SEeite 657 6. Post= und Telegraphenwesen: Anderung der Telegraphen=
2. Allgemeine Berwaltungssachen: Verbot der sernerrn oordnung vom 15. Juni 1901). 559
Verbreitung der in Lemberg erscheinenden periodischen 7. Zoll= und Stenerwesen: Zulassung eines zollKreien Lohn-
Druckschrift „Malny —wiatek“ . 658 veredelungsverkehrs mit ausländischen rohen und be-
Doppelte Anrechnung der Dienstzeit der Beamten arbeiteten Radkörpern und Stangen aus nicht schmied-
bei Verwendung im Gebiete des belgischen und fran- barem Eisengusse usw. 661
bonschen Kongo usw. im Falle der Pensionierung 658 « Ergänzung des § 29 Abf. 2 der Ausführungs-
3. Auswandernugswesen: Aufhebung einer Bestellung als bestimmungen zum Reichsstempelgesetze 6062
Auswanderungsunternehmer . 658 8. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
4. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des 3. Heftes des Reichsgebiete . . . 662
XX. Bandes der „Entscheidungen des Ober-Seeamts Beilage. Verficherungswesen: Ortsübliche Tagelöhne
und der Seeämter des Deutschen Reichs 559 gewöhnlicher Tagearbeiter. Veränderungsnachweis 63
1. Kon fsu latwesen.
Dem Raiserlichen Konsul Gwinner in La Paz (Bolivien) ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter
deutschem Schutze befindlichen Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle
von solchen zu beurkunden.
Dem Verweser des Kaiserlichen Vizekonsulats in Mossul, Dragomanatsaspiranten Holstein, ist auf
Grund des §5 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar
1875 für den Amtsbezirk des Vizekonsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächti-
gung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen
einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten,
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
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