Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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4. Marine nuud Schiffahrt. 
Das dritte Heft des zwanzigsten Bandes der im Reichsamt des Innern herausgegebenen „Ent- 
scheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von 
L. Friedrichsen & Co. in Hamburg erschienen und zum Preise von 3,20 4 zu beziehen. 
  
5. Maß= uud Gewichtswesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist die folgende Form von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter im 
Deutschen Reiche zugelassen und ihr das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
Zusatz zu S. Oszillierende Motorzähler für Gleichstrom, Form 661, hergestellt von 
der Allgemeinen Elektrizitätsgesellschaft in Berlin. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag 
(Jul. Springer in Berlin Wso, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 5. Juni 1913. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
6. Post= und Telegraphenwesen. 
Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert. 
1. Im § 6 unter 1l) 1) ist hinter „erscheinen,“ ein zuschalten: 
Jc) bei Funkentelegrammen auch der Name des Schiffes, wenn er so geschrieben ist, 
wie er in der ersten Spalte des Internationalen Verzeichnisses der Funkentele- 
graphenstationen steht, 
2. Im & 1b ist der Tert unter lI zu ersetzen durch: 
II Die Adresse der für Schiffe in See bestimmten Seetelegramme muß möglichst vollständig 
sein; sie hat zu enthalten 
à) bei Semaphortelegrammen: 
1. den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen, 
2. den Namen des Schiffes mit Angabe der Nationalität und, im Falle von Namens- 
gleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem Internationalen Signalbuche, 
3. den Namen der Semaphorstation, wie er in der ersten Spalte der amtlichen Ver- 
zeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist; 
b) bei Funkentelegrammen: 
1. den Namen oder die Stellung des Empfängers mit etwaigen ergänzenden zusätzen, 
2. den Namen des Schiffes, wie er in der ersten Spalte des Internationalen Ver- 
zeichnisses der Funkentelegraphenstationen steht, 
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