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3. den Namen der Küstenstation, wie er in dem Internationalen Verzeichnisse der
Funkentelegraphenstationen steht.
Der Name des Schiffes kann jedoch auf Gefahr des Absenders durch eine
Angabe über die vom Schiffe befahrene Strecke ersetzt werden, die nach Abgangs-
und Bestimmungshafen oder durch einen anderen gleichwertigen Vermerk aus-
gedrückt wird.
3. Im § 15 unter IV ist hinter „Ursprungsanstalt“ einzuschalten:
oder der Ursprungsbordstation
Hinter „befördert hat“ ist statt des Kommas ein Semikolon zu setzen und der
folgende Text von „sonst“ bis „Semaphorstation“ zu ersetzen durch:
die Meldung kann bei Funkentelegrammen auch über eine andere Küstenstation desselben Landes oder
eines Nachbarlandes, bei Semaphortelegrammen über eine beliebige Semaphorstation befördert werden.
4. Im § 15 ist der Text unter V zu ersetzen durch:
V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der vom Absender be-
stimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bei Semaphortelegrammen nicht bis zum
Morgen des 29. Tages und bei Funkentelegrammen nicht bis zum Morgen des 8. Tages zugeführt
werden, so gibt die Semaphor= oder Küstenstation davon der Ursprungsanstalt Nachricht, die den
Absender sogleich verständigt.
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder Küstenstation ge-
richtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm, falls es sich um ein Semaphor-
telegramm handelt, weitere 30 Tage und, falls es sich um ein Funkentelegramm handelt, weitere
9 Tage zur Ubermittelung an das Schiff bereitgehalten werde usw. In Ermangelung eines solchen
Verlangens wird das Telegramm, falls es sich um ein Semaphortelegramm handelt, am Ende des
30. Tages und, falls es sich um ein Funkentelegramm handelt, am Ende des 9. Tages (den Tag
der Aufgabe nicht miteingerechnet) als unbestellbar zurückgelegt.
Hat jedoch die Semaphor= oder Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungs-
bereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden konnte, so benachrichtigt sie unver-
züglich die Ursprungsanstalt, die den Absender sogleich von der Nichtbeförderung des Telegramms
verständigt. Dieser kann, falls es sich um ein Funkentelegramm handelt, durch gebührenpflichtige
Dienstnotiz ersuchen, das Funkentelegramm bei der nächsten Vorbeifahrt des Schiffes zu übermitteln.
5. Im § 15 unter VI, erste Zeile, ist statt „Seetelegramme“ zu setzen:
Semaphortelegramme .
Die Angaben unter a) sind zu ersetzen durch:
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort von Schiffen in See,
Hinter b) ist in neuer Zeile einzuschalten:
Als Funkentelegramme sind zugelassen:
a) Funkentelegramme mit vorausbezahlter Antwort. Diese Funkentelegramme tragen vor
der Adresse die Angabe „Antwort bezahlt“ oder „Rb“, der ein Vermerk über den für
die Antwort vorausbezahlten Betrag hinzuzufügen ist, z. B. „Anwort bezahlt 5,“46% c&“
oder „Rb 5,b50 A“. Der an Bord eines Schiffes ausgestellte Antwortschein berechtigt
in den Grenzen seines Wertes ein Funkentelegramm an eine beliebige Bestimmung bei
der Bordstation aufzugeben, die den Schein ausgestellt hat; «
b) Funkentelegramme mit Vergleichung,
c) durch Eilboten zu bestellende Funkentelegramme,
ch durch die Post zu bestellende Funkentelegramme,
e) zu vervielfältigende Funkentelegramme,
)Funkentelegramme mit Empfangsanzeige, aber nur, wenn es sich um die Bekanntgabe
des Tages und der Stunde handelt, zu welcher die Küstenstation der Bordstation das
für diese bestimmte Telegramm übermittelt hat,