— 49 —
8. Flügeltüren und Stirnwandtüren.
Bei den bedeckten Wagen mit Flügeltüren (z. B. Bierwagen) oder mit Stirnwandtüren müssen
diese Türen außer mit der Verschlußvorrichtung und mit von außen nicht abnehmbaren Türbändern
auch mit einer den Bedingungen der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sein, so
daß ein Offnen dieser Türen ohne Beschädigung des Zollverschlusses nicht möglich ist.
Unbenutzte Stirnwandtüren (z. B. an Wagen, welche zum Sanitätsdienst vorbereitet sind)
müssen durch Verschalungen, Leisten oder Eisenbänder zollsicher geschlossen gehalten werden.
9. Fenster und Lüftungsöffnungen.
Wenn die in den bedeckten Wagen vorhandenen Offnungen, als Fenster und Lüftungs-
öffnungen, durch Eisenstäbe, Gitter oder gelochte Bleche vergittert sind, so dürfen die verbleibenden
Offnungen 30 gem nicht überschreiten, so daß durch diese Offnungen eine Beraubung des Wagen-
inhalts nicht erfolgen kann. Kein Befestigungsteil der Vergitterung darf von der Außenseite des
Wagens abzulösen sein.
Wenn die genannten Offnungen nicht durch eine Vergitterung, sondern durch Schieber oder
Klappen versichert sind, so müssen diese wie folgt befestigt sein:
die Klappen oder die horizontalen Schieber mittels Vorreiber, Riegel, Einfallhaken,
Kloben oder dergleichen,
die vertikalen Schieber entweder mittels der soeben aufgezählten Einrichtungen oder,
wenn sie mit einer den Vorschriften der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung
versehen sind, mittels Zollschlösser oder Zollbleie,
und zwar derart, daß ein Offnen derselben von außen ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinter-
lafsung auffallender Spuren oder ohne Zerstörung des Zollverschlusses nicht möglich ist.
Abflußöffnungen in den Fußböden bedürfen einer Vergitterung, wenn sie mehr als 35 mm
Durchmesser haben.
10. Dachaufsätze.
# Für Dachaufsätze, welche durch Schieber oder Deckel geschlossen sind, gelten bezüglich der
kefetigungsart und des Verschlusses derselben die in den vorhergehenden Nummern festgesetzten Be-
stimmungen.
11. Güterwagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußböden.
Wagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußböden, wie z. B. Viehtransportwagen, dürfen,
auch wenn sie den vorstehenden Bedingungen entsprechen, nur zur Beförderung solcher Frachtstücke ver-
wendet werden, die weder im ganzen noch teilweise durch Offnungen in den Wänden oder Fußböden
entfernt werden können. Insbesondere dürfen Flüssigkeiten oder Waren von körniger oder mehliger
Beschaffenheit auch in Fässern oder Säcken in derartigen Wagen nicht befördert werden.
12. Offene Wagen mit festen Verdeckstücken.
· Dffene Wagen, deren Kopfwände durch eine starke Stange miteinander verbunden und mit
mindestens 75 cm breiten Verdeckstücken versehen und deren Seitenwände mindestens 50 cm hoch sind,
können, wenn sie mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken ausgerüstet sind, unter Verwendung
solcher Decken zur Beförderung von Zollgütern aller Art benutzt werden.
13. Offene Wagen anderer Art.
DOufene Wagen anderer Art, welche mit Ringen oder anderen zur Befestigung von Schutzdecken
geeigneten Vorrichtungen versehen sind, können zur Beförderung von Zollgütern dann benutzt werden,
wem es sich um Frachtstücke, welche einzeln mindestens 25 kg wiegen, oder um solche Güter handelt,
deren Verladung in bedeckte Wagen oder in offene Wagen der unter Nr. 12 bezeichneten Art wegen
ihres Umfanges (wie große Maschinen, Maschinenteile, Dampfkessel usw.) oder sonstigen Beschaffenheit
wie Holz, Baumwolle, Kohlen, Koks, Sand, Steine, Erze, Roh= und Brucheisen aller Art, Stabeisen,
Vieh, Heringe, Tran, Petroleum usw.) nicht wohl zulässig beziehungsweise nicht üblich ist.
Fuür den vorstehenden Fall bleibt es den Zollbehörden überlassen, gemäß den ihnen von den
Tiektivbehörden gegebenen Instruktionen zu entscheiden, ob zur Sicherung gegen Entfernung oder
7*