Contents : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Wer  im  Sinne  der  Reichsversicherungsordnung  invalid
oder  70  Jahre  alt  wird,  aber  von  früher  her  schon  Unfallrente
bezieht,  kann  außerdem  noch  Invaliden-  oder  Altersrente  erhalten,
  wenn  die  Unfallrente  mit  der  Invaliden=  oder  Altersrente
  den  7½  fachen  Grundbetrag  der  Invalidenrente  nicht
übersteigt.

Altersrente
erhält,  wer  das  70.  Lebensjahr  vollendet  und  die  Wartezeit  erfüllt
  hat  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  erwerbsunfähig  ist.

Außerdem  hat  die  Reichsversicherungsordnung  eine

Hinterbliebenen--Fürsorge
eingeführt,  die  gewährt  wird,  wenn  der  Verstorbene  zur  Zeit
seines  Todes  die  Wartezeit  für  die  Invalidenrente  erfüllt  und
die  Anwartschaft  aufrecht  erhalten  hat.  Außerdem  muß  der
Tod,  oder  wenn  der  Verstorbene  schon  Invalidenrentenempfänger
war,  die  Invalidität  nach  dem  Inkrafttreten  der  Reichsversicherungsordnung,
  also  nach  dem  31.  Dezember  1911,  eingetreten  sein.

a)  Witwenrente
erhält  sowohl  die  dauernd  invalide  Wiewe,  als  auch  die  Witwe,
die  zwar  nicht  dauernd  invalid  ist,  aber  26  Wochen  lang  ununterbrochen
  erwerbsunfähig  gewesen  ist,  oder  nach  Weghfall  des
Krankengeldes  noch  invalid  ist,  für  die  weitere  Dauer  der  Invalidität
  (Wiewenkrankenrente).

Die  Witwenrente  beginne  hiernach  nicht  ohne  weiteres  mit
dem  Tode  des  Mannes,  sondern  erst  dann,  wenn  die  Witwe
selbst  invalid  wird.  Weiter  zu  steuern  braucht  sie  aber  nicht;
sie  kann  vielmehr  bereits  vor  ihrer  eigenen  Invalidität  —  also“
schon  unmitctelbar  nach  dem  Tode  des  Mannes  —  die  Höhe
ihrer  späteren  Witwenrente  feststellen  lassen  (Anwartschaftsbescheid).
  Das  ist  zur  Vermeidung  späterer  Schwierigkeiten
recht  zu  empfehlen,  weil  die  nötigen  Nachweise  erfahrungsgemäß
  inzwischen  oft  verloren  gehen.

Stirbt  die  versicherte  Ehefrau  eines  erwerbsunfähigen
Mannes,  die  den  Lebensunterhalt  der  Familie  ganz  oder  überwiegend
  aus  ihrem  Arbeitsverdienste  bestritten  hat,  so  steht  dem
Manne  Witwerrente  zu,  solange  er  bedürftig  ist.

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