Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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wählen  die  Erschienenen  nach  dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungs-Behörde
  zwei  oder  mehrere  Mitglieder  für  die  Distrikts-Kommission.

Die  Berechtigten  im  Kreise  dagegen  erwählen,  unter  dem  Vorsitze
des  Kreisvorstandes,  unmittelbar  eine  eben  solche  Zahl  an  Kommissions-=Mitgliedern.


3)  Umfaßt  der  Distrikt  mehrere  landräthliche  Kreise,  so  werden  in  jedem
derselben,  sowohl  von  Seiten  der  Verpflichteten,  als  der  Berechtigten,
zweei  Mitglieder  für  die  Kommission  auf  dem  unter  Nr.  2.  bezeichneten

ege  erwählt.

4)  Alle  diese  Wahlen  erfolgen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Erschienenen,
  nach  Maaßgabe  des  Wahlreglements  vom  31.  Mai  c.  wegen
der  Wahl  der  Abgeordneten.

5)  Die  Prüfung  und  Bestätigung  der  Wahlen  gebührt  der  Auseinandersetzungs-Behörde.


6)  Auf  diese  Behörde  geht  auch  das  Recht  zur  Wahl  der  Kommissions-Mitglieder
  für  diejenige  Parthei  über,  welche  die  Wahl  verweigert  oder
solche  unterlassen  hat.

g.  4.
Die  Ermittelung  der  Normalpreise  haben  die  Kommissionen  fuͤr  nachstehend
  bezeichnete  Faͤlle  zu  bewirken,  und  dabei  folgende  allgemeine  Gesichtspunkte
  zu  beruͤcksichtigen.

A.  Bei  Diensten.

1)  Wenn  die  Dienste  nach  Tagen  bestimmt  sind,  so  ist  sowohl  in  Ansehung
der  Spann-  als  der  Handdienste  in  Betracht  zu  ziehen:
a)  die  Dauer  der  Arbeit,
b)  die  Art  der  Arbeit,
P)  die  Jahreszeiten,  in  welchen  solche  zu  verrichten  ist,
d)0  die  Beschaffenheit  der  in  der  Gegend  gewöhnlich  in  Anwendung
kommenden  Arbeitskräfte.
2)  Für  Dienste,  die  nicht  nach  Tagen  beslimmt  sind,  werden  in  Ansehung
der  Kosten  für  Haltung  eines  Gespannes,  des  Gesindes  und  der  Tagelöhner
  ebenfalls  Normalsätze  festgestellt.

B.  Bei  festen  Abgaben  in  Körnern.

1)  Unter  festen  Abgaben  in  Körnern  werden  nur  diejenigen  jährlich  oder  in
anderen  bestimmten  Perioden  wiederkehrenden  Abgaben  verstanden,  welche
in  bestimmter  Menge  in  Körnern  von  Halm=  und  anderen  Feldfrüchten,
die  einen  allgemeinen  Marktpreis  haben,  entrichtet  werden;

2)  der  Werth  dieser  Abgaben  ist  nach  demjenigen  Martini-Marktpreise  festzustellen,
  welcher  sich  im  Durchschnitt  der  letzten  vierundzwanzig  Jahre
vor  Anbringung  der  Provokation  ergiebt,  wenn  die  zwei  theuersten  und
zwei  wohlfeilsten  von  diesen  Jahren  außer  Ansatz  bleiben;  H

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