Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Von den Inhabern oder Betrie 
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bsleitern der 
Rübenzuckerfabriken an die Zuckersteuerstelle 
auszuhändigen bis zum 10. Juni, von den 
Zuckersteuerst 
  
tellen an das Kaiserliche Statistische 
Amt einzusenden bis zum 12. Juni. 
Muster 26. 
(Ausführungsbestimmungen § 26 Abs. 3.) 
Anbau von Zuckerrüben 
für die Zuckerfabrik zu 
im Juni 19 
  
  
Es sind bepflanzt worden 
mit Rüben, die 
Anbauflächen 
in ha 
im Inland im Ausland 
Ernteflächen in ha 
im Vorjahr 
(Flächen von weniger als 
50 à bleiben unberücksich- 
tigt, solche von 50 a und 
darüber werden auf 1 ha 
aufgerundet) 
im Inland im Ausland 
  
Bemerkungen 
  
von den Fabriken selbst auf eigenen 
oder gepachteten Feldern angebaut 
werden (Eigenrüben) 
  
von den Gesellschaftern vertrags- 
mäßig zu liefern find (Ffcht- 
rüben)g 
  
  
außerdem an die Fabrik zur Ver- 
arbeitung geliefert werden (Kauf- 
und Uberrüben) 
  
Zusammen 
  
  
  
  
  
  
  
  
Gesehen 
Zuckersteuerstelle 
Unterschrift des Fabrikinhabers 
oder Fabrikleiters
	        
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