Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
   
Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
XLL. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 22. August 1913. Nr. 41. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Ermächtigungen 4. Versicherungswesen: Befreiung von der Versicherungs- 
zur Vornahme von Zivilstandshandlungen Seite 719 pflicht nache § 1242 der Reichsversicherungsordnung 151 
2. Finanzwesen: Übersicht der Einnahmen an Zöllen, Befreiung   ..732 
-. .. . . . freiung von der Angestelltenversicherung 752 
Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1913 5. Zoll= und Steuerwesen: Veränderung bei den Stations- 
bis zum Schlusse des Monats Juli 1913 750 kontrolleuren.. 703 
Nachweisung von Einnahmen der Reichs-Post, und Veränderungen in dem Stande und den Befug- 
Telegraphen- sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung nissen der Zoll= und Steuerstellen. 103 
für die Zeit vom 1. April 1913 bis zum Schlusse des Anderung im Verzeichnis der zur Zusammensetzung 
Monats Juli 1913 751 des allgemeinen Vergällungsmittels ermächtigten Ge- 
3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des zweiten Nach- werbeanstalten .. 755 
trags zur „Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit 6. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Unterscheidungsfignalen für 1913“ 751 Reichsgebiete. ........ 756 
  
  
1. Kousulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Adolf Strauch zum Konsul 
in Libreville zu ernennen geruht. 
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Zanzibar beauftragten Dragomanatsaspiranten 
Meyer ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes 
vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung 
die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Kaiserlichen Konsul Walter in Itschang ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließ- 
lich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und 
Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
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