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Währung, und falls mehrere fremde Währungen angegeben sind, der höchstgültigen fremden
Währung umgerechnet").
()Die Wertpapiere sind erst abzustempeln, nachdem die Abgabe gegen — endgültige oder 3. Stener
vorläufige — Quittung eingezahlt oder hinterlegt worden ist. Die Hinterlegung tritt ein, wenn eutrichtung.
die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer nicht mehr bewirkt oder
beendet werden kann. Die Quittung hat den in § 7 Abs. 2 aufgestellten Erfordernissen zu ent-
sprechen. Die endgültige Quittung ist auf eine Ausfertigung der Anmeldung zu schreiben.
()Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem ÜUberbringer die
eine Ausfertigung der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben.
(5) Nach der Abstempelung werden dem Anmelder die Wertpapiere gegen Rückgabe der
Empfangsbescheinigung und der vorläufigen Quittung, welche als Belege bei der Steuerstelle
verbleiben, und die mit endgültiger Cuittung versehene Ausfertigung der Anmeldung ausgehändigt.
8 23.)
Werden von einer bergrechtlichen Gewerkschaft Einzahlungen (Beiträge, Zubußen) aus- 4. Bon berg-
geschrieben, so hat der Vorstand (Repräsentant, Grubenvorstand) spätestens zwei Wochen nach Pechtlichen
Ablauf der für die Einzahlung bestimmten Frist und, soweit die Zahlung zu diesem Zeitpunkt schaften uos-
nicht eingegangen ist, in Ansehung der späteren Zahlungen spätestens zwei Wochen nach dem geschriebene
Eingang der Zahlung eine Anzeige zu erstatten, welche insbesondere die Summe der Ein-Einzahlungen.
zahlungen, den Fälligkeitstag und den Beschluß, auf Grund dessen die Ausschreibung erfolgt,
enthalten muß. Falls eine Freilassung von der Steuer nicht beansprucht wird, ist die Anzeige
in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Steuerstelle setzt den Abgabebetrag fest, zieht ihn
ein und gibt die zweite Ausfertigung der Anzeige mit Quittung versehen zurück.
8 24.
n) Falls eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, ist die Anzeige an die Direktiv—
behörde zu erstatten und darin zugleich der Nachweis zu führen, daß oder inwieweit die aus-
geschriebenen Beträge gemäß Tarifnummer 1 unter B Abs. 2 steuerfrei sind.
(2) Der Direktivbehörde ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen sind
ihr auch die Bücher und sonstigen Schriftstücke der Gewerkschaft (Verhandlungen der Gewerken-
versammlung, Verwaltungsrechnungen usw.) vorzulegen. Sie entscheidet über den Antrag auf
Steuerbefreiung, setzt den Abgabebetrag fest und veranlaßt dessen Einziehung.
(8s) Kann über die Steuerpflichtigkeit der Einzahlungen erst später entschieden werden, so
bestimmt die Direktivbehörde, ob und in welcher Höhe Sicherheit zu bestellen ist.
(4) Der Vorlegung von Kurscheinen bedarf es nicht.
* Bei den nachstehend bezeichneten fremden Währungen sind bis auf weiteres die dabei bemerkten Mittel-
werte für die Umrechnung festgesetzt:
1 Pfund Sterlig 2 %½% X,
1 Frank, Lira, Peseta (Gold), Läu, finnische Mrrk .. . 0,ku-
löfterrcichischerGulden(Gold)......... ...... zuo-
1 - (Währung) .............. 1,·.’0-
1öfterreichischsungarifcheKrone..... .......... 0,95-
lGuldenholländischerWährung......... ...... 1,70-
lskandinavischeKrone............. ..... hinz-
1alterGoldrubcl............ ........ spo-
1 Rubel *
1 alter Kreditrubel "·«·««·'«·' «-"«
1 türkischer Piaster ....... ........ 0,Is·
lVefO(Gold).. . ....... .. ..... 4,(I«-
lDollar...... . ..... .........—4,s.ks-
1mexitanifchcrGolddollar.................. 2,I«-
1altckjapanischcholdyen......... .........—4,«.so-
ljapanischerYen..... ................ 2,10
1 deutsch-ostafrikanische oder indische Nup7rfeeieee uu18385.=
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