Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

3. Börsen- 
plätze mit 
Terminhandel 
in Waren. 
4. Fassung der 
5. Stempel-= 
zeichen. 
Muster 15 " 
— 3820 — 
(#) In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet wird, hat 
der Arbitrierende diese Tatsache auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den Abschluß 
der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft nachzuweisen. 
Zur Tarifnummer 4b. 
8 58. 
Für welche Waren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise für 
Zeitgeschäfte notiert werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden 
Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht sowie dem Reichskanzler zur Ver— 
öffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitgeteilt. Diese Bekanntmachungen haben 
sich lediglich auf die Gattung oder Unterart der betreffenden Ware, nicht aber auch auf deren 
Qualität zu erstrecken. 
Zu den 88 21, 22, 107, 108 des Gesetzes. 
8 59. 
(1) Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte über 
Schlußnoten. ausländische Werte handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Wert des Gegenstandes des 
Geschäfts ist stets in Reichswährung anzugeben. 
(2) In den Schlußnoten dürfen Auskratzungen nicht vorgenommen werden. 
8 60. 
(1) Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Stempelmarken 
und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags 
zum Verkaufe gestellt. 
(2) Die Stempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; sie haben, soweit sie über 
Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, soweit sie über Markbeträge lauten, einen gelblichen 
Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der 
Inschrift „REILCHSSTEMPEL-ABGAHBE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche 
Teile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Wertbezeichnung und an den äußeren 
beiden Ecken die Zahl der Pfennige oder Mark, auf welche die Marke lautet, ferner den Vordruck 
„den“ für das Datum der Verwendung in rotem Aufdruck und außerdem die fortlaufende 
Nummer der Marke enthält. Die Marken für Warengeschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außer- 
dem in schwarzem Aufdruck den Buchstaben „W.. Die Marken für Geschäfte nach Tarif- 
nummer 4 a lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3 
4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark; diejenigen für Geschäfte nach Tarif= 
nummer 4b auf Steuerbeträge von 20, 40, 60, 80 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15 
20, 30, 50, 100 und 500 Mark. « 
(3) Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 15. Sie sind 
entweder 
1. 
2. 
mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Stempelmarken 
gleicht, indessen das Wort „den“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder. 
von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorrätig zu haltende ungestempelte 
Vordrucke des Musters 15 durch Verwendung von Stempelmarken zu dem ver- 
langten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle 
in ungeteiltem Zustand auf der auf dem Vordruck bezeichneten Stelle, soweit diese 
aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art auf- 
zukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Teile der Schlußnote je eine 
Hälfte der Marke auf jedem dieser Teile sich befindet, und sodann durch mindestens 
je einen über die Marke übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer 
Farbe sowie durch Eintragung des Tages der Abstempelung auf jeder Hälfte der 
Marke zu entwerten. 
(1) Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden Teile 
die gleiche fortlaufende Nummer.
	        
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