3. Börsen-
plätze mit
Terminhandel
in Waren.
4. Fassung der
5. Stempel-=
zeichen.
Muster 15 "
— 3820 —
(#) In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet wird, hat
der Arbitrierende diese Tatsache auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den Abschluß
der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft nachzuweisen.
Zur Tarifnummer 4b.
8 58.
Für welche Waren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise für
Zeitgeschäfte notiert werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden
Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht sowie dem Reichskanzler zur Ver—
öffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitgeteilt. Diese Bekanntmachungen haben
sich lediglich auf die Gattung oder Unterart der betreffenden Ware, nicht aber auch auf deren
Qualität zu erstrecken.
Zu den 88 21, 22, 107, 108 des Gesetzes.
8 59.
(1) Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte über
Schlußnoten. ausländische Werte handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Wert des Gegenstandes des
Geschäfts ist stets in Reichswährung anzugeben.
(2) In den Schlußnoten dürfen Auskratzungen nicht vorgenommen werden.
8 60.
(1) Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Stempelmarken
und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags
zum Verkaufe gestellt.
(2) Die Stempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; sie haben, soweit sie über
Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, soweit sie über Markbeträge lauten, einen gelblichen
Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der
Inschrift „REILCHSSTEMPEL-ABGAHBE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche
Teile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Wertbezeichnung und an den äußeren
beiden Ecken die Zahl der Pfennige oder Mark, auf welche die Marke lautet, ferner den Vordruck
„den“ für das Datum der Verwendung in rotem Aufdruck und außerdem die fortlaufende
Nummer der Marke enthält. Die Marken für Warengeschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außer-
dem in schwarzem Aufdruck den Buchstaben „W.. Die Marken für Geschäfte nach Tarif-
nummer 4 a lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3
4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark; diejenigen für Geschäfte nach Tarif=
nummer 4b auf Steuerbeträge von 20, 40, 60, 80 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15
20, 30, 50, 100 und 500 Mark. «
(3) Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 15. Sie sind
entweder
1.
2.
mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Stempelmarken
gleicht, indessen das Wort „den“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder.
von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorrätig zu haltende ungestempelte
Vordrucke des Musters 15 durch Verwendung von Stempelmarken zu dem ver-
langten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle
in ungeteiltem Zustand auf der auf dem Vordruck bezeichneten Stelle, soweit diese
aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art auf-
zukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Teile der Schlußnote je eine
Hälfte der Marke auf jedem dieser Teile sich befindet, und sodann durch mindestens
je einen über die Marke übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer
Farbe sowie durch Eintragung des Tages der Abstempelung auf jeder Hälfte der
Marke zu entwerten.
(1) Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden Teile
die gleiche fortlaufende Nummer.