— 831 —
§5 104.
n) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkundenstempels zu 6. Stempel:
gewähren, wenn infolge von Betriebsunfällen oder infolge von Versehen des Frachtführers oder arlah aus
seiner Angestellten die Beförderung auf die ursprüngliche Frachturkunde nachweislich überhaupt sn.
nicht oder nicht nach Maßgabe der Frachturkunde ausgeführt, und wenn infolge hiervon auf die "
Frachturkunde eine Fracht nicht erhoben oder die erhobene Fracht erstattet worden ist.
. (2)JmFallederAusstellungeinerneuenodereinerweiterenFrachturkundeistdieStempel-
abgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtfrei gestellt worden ist.
(3) Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stempelabgabe bis
auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu erlassen.
VII. Personenfahrkarten.
Zur Tarifnummer 7.
8 105.
() Soweit der in einer Zusatzkarte, die zur Fahrt in einer höheren Fahrklasse berechtigt, 1. Zusatz-
eingerechnete Stempelbetrag hinter dem für die Zusatzkarte gesetzlich zu entrichtenden Stempel= karten.
betrage zurückbleibt und mithin der volle Betrag der tarifmäßigen Stempelabgabe von dem
Reisenden mit dem Preise der von ihm gelösten Karte nicht voll eingezogen wird, ist der fehlende
Betrag von der Eisenbahnverwaltung der Reichskasse zu vergüten.
(2) Die Abrechnung über die hiernach erforderlichen Ergänzungsstempelbeträge erfolgt durch
diejenige Abrechnungsstelle (§ 107 Abs. 2), in deren Verwaltungsbezirke die Zusatzkarten aus-
gegeben worden sind. Die Eisenbahnverwaltungen haben Vorkehrungen dahin zu treffen, daß
die Fahrkartenausgabestellen die für die Stempelberechnung erforderlichen Unterlagen den Ab-
rechnungsstellen mitteilen.
5 106.
Es ist unzulässig, an Reisende bei der Abfertigung an Stelle einer Fahrkarte höherer 2. Unzulässie
Klasse zwei Fahrkarten niederer Fahrklassen oder an Stelle einer Fahrkarte für die ganze zu Ausgabe von
durchfahrende Strecke zwei oder mehrere steuerfreie Fahrkarten für aufeinanderfolgende Teil= Fahrkarten.
strecken auszugeben, sofern letzterenfalls diese Teilstrecken zusammen einen steuerpflichtigen Betrag
ergeben.
Zum § 53 des Gesetzes.
8 107.
) Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfschiffslinien, welche vom Reiche oder 3. Abrechnung
einem Bundesstaate betrieben werden, haben auf die von ihnen zu entrichtende Stempelabgabe der staatlichen
für jeden Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats an die zuständige Steuerstelle eine aurskelre-
Abschlagszahlung zu leisten, deren Höhe der im gleichen Monat des Vorjahrs tatsächlich auf- "
gekommenen Stempeleinnahme zu entsprechen hat. Bei neuen Eisenbahnen und Dampfschiffs-
linien ist für die einzelnen Monate des ersten Jahres eine Abschlagszahlung nach Maßgabe des
mutmaßlichen Verkehrs zu leisten.
(2) Von den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) der bezeichneten Verwaltungen sind zur
Entrichtung der Stempelabgabe Nachweisungen nach Muster 20 aufzustellen. Die Nachweisungen Muster „
haben den für die Abrechnung über die Fahrgeldeinnahme vorgeschriebenen Zeitraum zu um-
fassen und sind binnen einer von der obersten Landesfinanzbehörde festzusetzenden Frist der von
ihr zu bestimmenden Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Sofern zu dem Ver-
waltungsbereich einer Abrechnungsstelle Fahrkarten-Ausgabestellen gehören, die in einem anderen
Bundesstaate sich befinden, ist hinsichtlich der bei letzteren verkauften Fahrkarten für jeden der
in Betracht kommenden Bundesstaaten eine besondere Nachweisung aufzustellen und der von der
obersten Landesfinanzbehörde des betreffenden Staates zu bestimmenden Steuerstelle zur Fest-
setzung und Einziehung des Steuerbetrags einzureichen. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es
unbenommen, zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens anderweite Vereinbarung untereinander
zu treffen; von der Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) Mitteilung zu machen.