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8,00 Mark weiß; der Aufdruck ist bei den Werten zu 5 und 90 Pfennig und 2,/“0 Mark rot, bei
den Werten zu 10 Pfennig 1,20 und 2,70 Mark blau, bei den Werten zu 20 Pfennig 1/40 und
3,60 Mark grün, bei den Werten zu 40 Pfennig 1,60 und 4,00 Mark gelbbraun, bei den Werten
zu 60 Pfennig 1,80 und 5,40 Mark violett, bei den Werten zu 80 Pfennig 2,00 und 8,00 Mark
orange. Die Fahrkartenstempelmarken gelangen bei den mit dem Absatz der Stempelmarken nach
§ 1 beauftragten Amtsstellen zum Verkaufe.
(3) Die Stempelmarken sind auf der Rückseite der Fahrkarten aufzukleben und durch Aufdruck
des Ausgabetags und durch Lochung usw. nach der Vorschrift des § 110 zu entwerten.
8 112.
) Bei Sonderfahrten, für deren Benutzung Fahrkarten an die einzelnen Teilnehmer von
der Eisenbahn= oder Dampfschiffahrtsverwaltung nicht ausgegeben werden, ist die Stempelabgabe
vorbehaltlich der Bestimmung des § 113 vor Ausführung der Fahrt bar zu entrichten. Die
Direktivbehörde kann unter den erforderlichen Sicherheitsmaßregeln genehmigen, daß die Abgabe
binnen drei Tagen nach Ausführung der einzelnen Fahrt oder daß für die in einem Monat aus-
geführten Fahrten die Abgabe nach Ablauf des Monats, spätestens bis zum fünften des folgenden
Monats entrichtet wird.
(2) Die Verkehrsanstalt hat der zuständigen Steuerstelle eine Anmeldung in doppelter Aus-
fertigung einzureichen, die den Tag und das Ziel der Fahrt, den Besteller, den Gesamtbeförde-
rungspreis und den Steuerbetrag zu bezeichnen hat.
(6) Die Steuerstelle prüft die Anmeldung, stellt in beiden Ausfertigungen den Steuerbetrag
fest und vereinnahmt ihn. Die eine Ausfertigung wird Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere
wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. -
Zum§55desGeietzeB.
§113.
(1)Aquntragkanndenim§54desGesetzesbezeichnetenVerkehrsanstaltenvonder
obersten Landesfinanzbehörde gestattet werden, vorbehaltlich der sich aus den nachstehenden Be-
stimmungen ergebenden Anderungen, den Fahrkartenstempel im Wege des für Reichs= und
Staatsanstalten vorgeschriebenen Verfahrens (§8 107, 108) zu entrichten. Zur Entscheidung ist
die oberste Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats zuständig, in dessen Gebiet der Betrieb
des Unternehmens stattfindet. Erstreckt sich der Betrieb über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten,
so sind die obersten Landesfinanzbehörden für diejenigen Fahrkartenausgabestellen zuständig,
welche in ihrem Gebiete liegen. Die Erlaubnis ist vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs und
unter folgenden besonderen Maßgaben zu erteilen:
1. Auf die monatlich zu entrichtende Steuersumme ist bis zum 10. des folgenden
Monats unter Einreichung einer Anmeldung nach Muster 21 in doppelter Aus-
fertigung eine Abschlagszahlung zu leisten, welche der Festsetzung durch die von
der obersten Landesfinanzbehörde bestimmte Steuerstelle unterliegt und bei der
Abrechnung für diesen Monat angerechnet wird. Die Abschlagssumme ist in an-
nähernder Höhe der zur Ablieferung kommenden Stempelabgabe zu bemessen.
In der Regel wird sie nach dem Verkehr im gleichen Monat des Vorjahrs, bei
erheblichen Verkehrsschwankungen nach dem durchschnittlichen Verkehre des Monats
während der drei vorhergehenden Jahre veranschlagt. Es ist jedoch zulässig, zur
Abrundung und zur tunlichsten Vermeidung von Uberhebungen die Abschlagssumme
bis zu 10 vom Hundert des nach vorstehenden Gesichtspunkten ermittelten Betrags
niedriger festzusetzen.
2. Den Nachweisungen (§ 107) sind die Zusammenstellungen der Fahrkartenausgabe-
stellen über den Fahrkartenverkauf zur Einsicht beizufügen. Diese werden nach
Vergleichung mit der Nachweisung gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben.
3. Der Antragsteller hat seine Buchführung und diejenige der Fahrkartenausgabestellen,
insbesondere deren monatliche Aufstellungen über den Fahrkartenverkauf nach An-
122
c. Steuerenl-
richtung für
Sonder-
fahrten.
d. Abrech-
nungsver-
fahren.
Außer 21.