Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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(2) Die im Ausland ausgegebenen Dampfschiffahrtsscheine des Vereinsreiseverkehrs für 
deutsche Strecken sind bei Erhebung und Abführung der Abgabe wie die Eisenbahnfahrscheine des 
Vereinsreiseverkehrs zu behandeln. 
() Größere ausländische Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche regelmäßige Fahrten nach dem 
Inland unterhalten, können auf Antrag von der Direktivbehörde des von ihren Schiffen zunächst 
berührten inländischen Gebiets zur Steuerentrichtung nach § 113 zugelassen werden, sofern sie 
einen im Inland ansässigen Vertreter bestellen und bei einer inländischen Steuerstelle eine Sicher- 
heit für Stempelabgabe und etwa gegen sie oder ihre Angestellten zu verhängende Strafen in 
Höhe von mindestens der Hälfte des durchschnittlich jährlich zu entrichtenden Stempelbetrags 
hinterlegen. 
E 117. 
Jeder Dampfschiffsfahrkarte, welche zur Zurücklegung einer teilweise im Inland, teilweise 6. Bezeichnung 
im Ausland belegenen Strecke berechtigt, ist der Fahrpreisanteil für die Inlandsstrecke zugleich des inlän- 
mit der Stempelabgabe in einer Summe in deutscher Währung aufzudrucken. discher Fa 
uf eno 
Zum § 59 des Gesetzes. Schfefe 
* 118. 
(1) Die Erstattung der Stempelabgabe im Falle des § 59 des Gesetzes erfolgt an die 7. Erstattung 
Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsunternehmungen gegen den Nachweis, daß dem des 
Reisenden der volle Betrag des Fahrpreises einschließlich des ihm etwa in Rechnung gestellten ““ 
Stempels zurückgewährt worden ist. 
(2) Fahrkarten, für welche die Erstattung in dem vorbezeichneten Umfang stattgefunden hat, 
sind von den die Stempelabgabe im Abrechnungsweg entrichtenden Verkehrsanstalten in der 
Nachweisung Muster 20 in Abgang zu stellen. 
(3) Auf Verlangen der Steuerstelle sind die Fahrkarten, für welche der Fahrpreis zurück- 
gewährt ist, und die Belege, auf Grund deren die Erstattung des Fahrpreises einschließlich des 
Stempels genehmigt worden ist, beizufügen. 
8 118. 
(1) Andere als die im 8118 Abs. 2 bezeichneten Anstalten haben für die von ihnen im 
voraus versteuerten Fahrkarten, für welche sie den gesamten Fahrpreis nebst Stempel zurück- 
gewährt haben, die Erstattung des Stempels durch Einreichung einer Nachweisung nach Muster 22 Muster. 
zu beantragen, in welcher die in Betracht kommenden Fahrscheine, nach Fahrklassen und Preis. 722. 
staffeln geordnet, aufzuführen sind. Die Erstattung kann von der Direktivbehörde auch dann ge- 
nehmigt werden, wenn im voraus versteuerte Fahrtausweise, welche sich zu einer späteren Ver- 
wendung nicht eignen, unabgesetzt geblieben sind. 
(2) Gleichzeitig mit dem Antrag sind die Fahrkarten und die über die Erstattung des Fahr- 
preises sowie über die sonstigen in Betracht kommenden Umstände lautenden Belege der Steuer- 
stelle ohne besondere Aufforderung vorzulegen. Die Fahrkarten, für welche die Erstattungs- 
fähigkeit anerkannt worden ist, sind zu vernichten. Die Erstattung findet soweit möglich durch 
Anrechnung auf die Stempelabgabe für abzustempelnde Fahrkarten statt. 
8 120. 
Wenn Fahrtausweise auf andere Personen oder Strecken unentgeltlich umgeschrieben oder 8. umschrei- 
an Stelle bereits gelöster Zeitkarten neue Ausweise ausgestellt werden, die entweder als Ersatz bung und Er— 
für verloren gegangene Karten dienen oder auf einen anderen als den bisherigen Inhaber satz don Fahrt. 
lauten oder für eine andere Strecke gültig sind, so ist eine nochmalige Entrichtung der Fahr- " weisen. 
kartensteuer nicht erforderlich. Auf den neu ausgefertigten Karten ist handschriftlich oder durch 
Stempelaufdruck zu vermerken, daß es sich um Ersatzkarten oder Umschreibungskarten handelt und 
daß die Fahrkartensteuer zu den ersten Ausfertigungen erhoben worden ist. 
122*
	        
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