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(2) Die gleiche Mitteilung hat zu erfolgen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Verkehr auf öffent—
lichen Wegen und Plätzen nicht mehr verwendet wird. Der Beifügung der Zulassungsbescheini—
gung bedarf es hier nicht.
(83) Die Steuerstelle trägt die Anderungen in die Bezirksliste (§ 129) ein und übersendet die
Zulassungsbescheinigung entsprechend dem Ersuchen der höheren Verwaltungsbehörde an den
Eigenbesitzer oder die zuständige Polizeibehörde.
(Betrifft die Anderung Umstände, welche zwar die Steuerpflicht nicht berühren, aber für
die Feststellung der Nämlichkeit des Fahrzeugs von Bedeutung sind, so ist der Steuerpflichtige
zur Vorlegung der Erlaubniskarte zu veranlassen, und es ist die Anderung in dieser zu vermerken.
(5) Soweit durch die Anderung eine weitere Steuerpflicht für das Kraftfahrzeug entfällt
(Erwerb durch einen Fuhrwerksbesitzer zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Verwandlung
in ein Lastkraftfahrzeug, Untergang oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs), ist, sofern nicht eine
Umschreibung der Erlaubniskarte infolge Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs für den bis-
herigen Besitzer erfolgt (§ 132), der Eintrag in der Bezirksliste nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
der Karte zu löschen.
(6) Verlegt der Eigenbesitzer eines Kraftfahrzeugs seinen Wohnort
a) in den Bezirk einer anderen Steuerstelle, aber innerhalb des Bereichs der höheren
Verwaltungsbehörde oder
b) in den Bezirk einer anderen höheren Verwaltungsbehörde,
so hat die für den neuen Wohnort zuständige Steuerstelle den Steuerpflichtigen zur Vorlegung
der Erlaubniskarte zu veranlassen und im Falle zu a die Anderung auf der Steuerkarte zu ver-
merken, im Falle zu b die Steuerkarte umzuschreiben. Sie hat ferner von der Verlegung des
Wohnorts und der Eintragung in ihre Bezirksliste der ursprünglichen Steuerstelle Kenntnis zu
geben, worauf diese die Eintragung in ihrer eigenen Bezirksliste löscht.
8 131.
Wird ein Lastkraftfahrzeug in ein Personenkraftfahrzeug umgewandelt oder entfällt bei
einem der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge die Voraussetzung für
die Steuerfreiheit, so finden die Vorschriften für die erstmalige Einstellung eines Personenkraft-
fahrzeugs (§8 124 bis 128) entsprechende Anwendung.
8 132.
(1) Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte an Stelle
des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein (§ 65 Abs. 2 des Gesetzes), so ist er zu dessen
Anmeldung gemäß § 124 auch dann verpflichtet, wenn eine weitere Stempelentrichtung nicht
einzutreten hat. Die Umschreibung der Karte hat unter Bezugnahme auf die frühere Karte durch
die Erteilung einer neuen Erlaubniskarte für den Rest der Gültigkeitsdauer zu erfolgen. Die
frühere Karte ist einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen.
(e) Wird bei Lösung einer Jahreskarte sofort erklärt, daß für die ersten 4 Monate des
Steuerjahrs ein höher zu versteuerndes Fahrzeug benutzt wird, so ist für jedes Fahrzeug eine
besondere Steuerkarte auszustellen und auf der Jahreskarte die gleichzeitige Ausstellung der
Viermonatskarte für das höher zu versteuernde Fahrzeug unter Angabe der Nummer der Bezirks-
liste zu vermerken.
133.
u) Im Falle der Veräußerung (Verkauf, Tausch, Schenkung) des Kraftfahrzeugs während
der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte ist auf Antrag an Stelle der bisherigen Karte für den
Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue Karte auf den Namen des Erwerbers ohne Einziehung
einer Abgabe auszustellen. Dem Erwerb infolge Veräußerung ist im Sinne dieser Bestimmung
der Erwerb von Todes wegen gleichzustellen.
(2) Der Antrag ist schriftlich mit einer Anmeldung nach Muster 23 unter Vorlegung der
Erlaubniskarte, deren Umschreibung begehrt wird, bei der für den Wohn= oder Aufenthaltsort
des Erwerbers zuständigen Steuerstelle einzureichen. Die letztere hat, wenn die ursprüngliche