— 852 —
schrift, Ausfertigung usw. der Urkunde ersichtlich zu machen. Der Vermerk ist mit Orts- und
9. Sicher-
stellung und
Nach-
versteucrung.
10. Zwangs.-
weise Ein-
ziehung der
Steuer.
11. Ermitte-
lung des
stenerpflich-
tigen Betrags
(Preis und
Wert).
Zeitangabe sowie mit dem Amtsstempel zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen.
(2) Außerdem sind die für die Steuerfreiheit maßgebenden Tatumstände und, sofern die
Befreiungsvorschriften am Schlusse der Tarifnummer 11 in Frage kommen, der Antrag auf Be—
freiung von der Abgabe in die Verhandlung aufzunehmen. Von der Erhebung der Abgabe ist
nur abzusehen, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit überzeugend dargetan sind.
(3) Der Antrag auf Befreiung und die Bescheinigung der ihm zugrunde liegenden Tatsachen
können bis zur Entrichtung der Abgabe nachgeholt werden. Diese Schriftstücke sind tunlichst bei
den Akten aufzubewahren. Nach diesem Zeitpunkt ist der Steuerpflichtige auf den Erstattungs-
weg zu verweisen.
8 176.
(1) Wird die Entgegennahme der Auflassung oder die Eintragung des neuen Eigentümers
im Grundbuch von einer vorgängigen Sicherheitsleistung für den Abgabebetrag abhängig gemacht
(6 91 Abs. 3 des Gesetzes), so bestimmt das Grundbuchamt die Höhe der Sicherheit und ver-
anlaßt das Weitere wegen der Sicherstellung. Ist eine stempelpflichtige, nicht oder nicht hin-
reichend versteuerte Urkunde vorgelegt, so ist sie unter Angabe der etwa geforderten und geleisteten
Sicherheit der Steuerstelle des Bezirkes zu übersenden, die den Abgabebetrag einzieht, die
Stempelzeichen entwertet oder die Barentrichtung der Abgabe auf der Urkunde vermerkt und die
Urkunde sodann dem Grundbuchamte wieder zugehen läßt, das wegen Rückgabe der zur Deckung des
Abgabebetrags nicht erforderlich oder nicht verwendbar gewesenen Sicherheit das Weitere veranlaßt.
(:) Die Bestimmung des §5 165 Abs. 3, wonach bei gerichtlichen oder den Gerichten vor-
gelegten außergerichtlichen Urkunden die Abgabe mit den Gerichtskosten eingezogen werden kann
bleibt unberührt. «
§5 177.
(1) Wird die Abgabe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entrichtet, so ist die zwangsweise
Einziehung der Steuer gemäß § 91 Abs. 2 des Gesetzes zu veranlassen. Soweit die Abgabe
durch Verwendung von Stempelzeichen zu entrichten ist, haben Behörden und Beamte, die zur
zwangsweisen Einziehung von Geldern nicht befugt sind, den Antrag auf zwangsweise Einziehung
des Stempels für jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders der Steuerstelle ihres Bezirkes
einzureichen. In dem Antrag sind, falls nicht eine Abschrift der Urkunde beigefügt wird, außer
dem Hauptschuldner sämtliche Personen zu benennen, denen nach dem Gesetze die Zahlung der Abgabe
obliegt. Beigetriebene Stempelbeträge hat die Steuerstelle der ersuchenden Amtsstelle oder dem
Notar in entwerteten Stempelzeichen zu übersenden, die der zu versteuernden Urkunde anzuheften sind.
() Bei Barentrichtung der Abgabe ist der Antrag auf zwangsweise Einziehung, für jeden
steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders, unter Benutzung der Muster 30, 31 in doppelter Aus-
fertigung der Steuerstelle einzureichen, die alsdann das Weitere veranlaßt und die eine Aus-
fertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche nimmt, die andere — mit Empfangsbestätigung oder
Niederschlagungesbescheinigung versehen — zurückgibt. Die Landesregierung kann im Einverständnis
mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die Uberweisung zur zwangsweisen Einziehung ab-
weichende Vorschriften treffen, insbesondere anordnen, daß die für die Landesabgabe von Grund-
stücksübertragungen geltenden Bestimmungen anzuwenden sind.
(3) Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung festgestell#t
und erscheint ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so sind die Direktiv-
behörden befugt, die Abgabe niederzuschlagen. Die Niederschlagung ist von der nach § 165
zur Versteuerung zuständigen Stelle unter Vorlegung der erforderlichen Nachweise zu beantragen
Zum 8§ 93 des Gesetzes.
8 178.
(0. Die Behörden und Beamten sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen sich der Preis
oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien aufgenommenen Verhandlungen
von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in die Verhandlung auf.
zunehmen sowie die sonst zur Beurteilung der Höhe des Stempels erforderlichen Angaben zu beschaffen