— 855 —
(2) Die Behörden haben den Wert der beim Inkrafttreten des Gesetzes gebundenen steuer-
pflichtigen Grundstücke gemäß dem Stande vom 1. Oktober 1909, den Wert der übrigen alsbald
nach ihrer Bindung — und in beiden Fällen späterhin fortlaufend von 30 zu 30 Jahren —
nach den für die Reichserbschaftssteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln und danach die jährliche
Abgabe zu berechnen.
8 189.
)Nach Berechnung der Abgabe ist ein Steuerbescheid zu erteilen und dem Zahlungs-
pflichtigen zuzustellen.
(2) Der Steuerbescheid hat zu enthalten:
die Bezeichnung aller gebundenen Grundstücke,
die Feststellung des Wertes der steuerpflichtigen Grundstücke,
die Berechnung und den Betrag der jährlich zu zahlenden Abgabe,
die Anweisung zu ihrer Entrichtung an die zu bezeichnende Steuerstelle innerhalb
einer zu bestimmenden Frist nach Maßgabe des § 187.
Statt der Aufführung der einzelnen Grundstücke genügt die Verweisung auf die Angabe der
Grundstücke in einem Grundbuchhefte, sofern ein solches für die gebundenen Grundstücke eines
Inhabers besonders geführt ist.
G) Auf Erstattungsanträge finden die Vorschriften des § 185 Abs. 1 Anwendung.
5 190.
Gleichzeitig mit der Zustellung des Steuerbescheids an den Zahlungspflichtigen hat die
Behörde, welche die Abgabe sestgesetzt hat, Abschrift des Steuerbescheids in doppelter Ausferti-
gung der für ihren Sitz zuständigen Steuerstelle zu übersenden, die alsdann wegen Einziehung
der jährlichen Abgabebeträge das Weitere veranlaßt.
8 191.
i) Der rechtzeitige Eingang der jährlichen Abgabe ist von der Steuerstelle durch eine Uber-
wachungsliste nach dem Muster 33 zu überwachen.
(2) Nach Vereinnahmung der ersten Zahlung wird die eine Ausfertigung des Steuerbescheids
Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere Beleg für die Uberwachungsliste.
G) Bei der Vereinnahmung der weiteren Jahresbeträge ist eine Eintragung in das An-
meldungsbuch nicht erforderlich. Im Einnahmebuch ist jedoch in der Bemerkungsspalte das Jahr
der Fälligkeit der Abgabe, z. B. „Abgabe für 1912 (4. Zahlung)“ anzugeben.
) Von dem Eingang der letzten Jahresabgabe innerhalb eines dreißigjährigen Ver-
anlagungsabschnitts ist derjenigen Behörde, von der der Steuerbescheid erlassen ist, Mitteilung
zu machen.
8 192.
(u) Die Besitzer von Grundstücken, von denen die im § 95 des Gesetzes vorgesehene Abgabe
zu entrichten ist, haben der zuständigen Behörde (§ 188 Abs. 1) die Ubernahme des Besitzes und
jede Anderung in dem Bestande der der Bindung unterworfenen Grundstücke binnen 3 Monaten
von der Besitzübernahme oder vom Eintritt der Anderung ab gerechnet anzuzeigen. Soweit eine
Beaufsichtigung des gebundenen Grundbesitzes erfolgt, liegen auch den Aufsichtsbehörden die
gleichen Pflichten zur Mitteilung ob.
(2) Die zur Festsetzung der Abgabe zuständige Behörde hat die Steuerstelle von jeder
Anderung in der Person des Besitzers zu benachrichtigen.
Zu § 96 des Gesetzes und Anmerkung zu Tarifnummer 11.
8 193.
Der Zuschlag von einhundert vom Hundert wird in der Weise erhoben, daß die Abgabe
gleich von vornherein mit 38 vom Hundert berechnet wird.
c. Erhebung
der Abgabe.
d. Über-
wachung der
Zahlung.
Muster 3.
0. Bestands-
verände-
rungen.
17. Zuschlag
von einhundert
vom Hundert.