Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 885 — 
Muster 6. 
Nr. des Ausfertigungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen & 35.) 
Bescheinigung 
über 
die Ungültigmachung des Reichsstempels auf ausländischen Wertpapieren. 
* des Herrn 
Auf Antrag der n 
t 
zu 
ist auf nachstehenden Papieren (Stückzahl, Bezeichnung nach Gattung, Aussteller, Neihe. Buchstabe usw.) 
Gesamtnennwerte ) on (in ausländischer oder, wenn die Vapiere auch auf deutsche Währung 
esamibetrage der erfolgten Einzahlungen 
lauten. in aus ndischer und deuischer Wahrung. in Zahlen und Buchstaben) 
der ordnungsmäßig vorhanden gewesene Reichsstempel ungültig gemacht worden. 
Jeder Inhaber dieser Bescheinigung ist berechtigt, einen gleichen Nennbetrag der vorstehend 
bezeichneten Wertpapiere bis zum ien 19 über eine der 
im § 35 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze bezeichneten Steuerstellen 
steuerfrei in das Inland einzuführen. 
Im Falle des Verlustes oder der Vernichtung dieses Scheines ist eine Kraftloserklärung im 
Wege des Aufgebotsverfahrens nicht zulässig. 
, den ten 19 
(Unterschrift) 
(Amtestempelabdruck) Ausgefertigt: 
N. N. 
(Dienststellung) 
*) Bei nicht vollgezahlten Papieren, bei denen nicht sämtliche Einzahlungen im voraus versteuert sind, ist an 
Stelle des Nennwerts der Betrag der geleisteten Einzahlungen einzusetzen.
	        
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