Lau-
fende
Nr.
176 —
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
III.
IV.
der Intendantur der militärischen Institute in
Berlin.
dem Feldzeugmeister.
dem Kriegsministerium.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
. des Präses der Gewehr--Prüfungs-
kommission, des Kommandcurs der
Militär-Turnanstalt;
l. der Platzmajore in Berlin und
Potsdam;
des Generalarztes und des Ober-
oder Assistenzarztes bei dem Sani-
tätsamt der militärischen Institute;
der Offiziere und Beamten des
Großen Generalstabs und der
Landesaufnahme mit Ausnahme des
Chefs des Generalstabs der Armee;
der Garnisonärzte in Berlin und
Potsdam;
. der Militär-Intendanturbeamten bei
der Intendantur zu III mit Aus-
nahme des Militärintendanten“):
l der Garnisonpfarrer und Garnison=
küster in Berlin;
f. der Militärjustizbeamten beim Gou-
vernement und bei der Kommandan-
tur Berlin;
. der der Intendantur zu 1II unter-
stellten Beamten des Militärbau-
wesens.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
1.
der Offiziere und Beamten der
Feld zeugmeisterei mit Ausnahme
des Feldzeugmeisterso)
l der Offiziere und Beamten der In-
spektionen der technischen Institute
der Infanterie und der Artillerie,
der Gewehrfabriken, der Munitions-
fabrik, des Infanterie= und Artille-
rie-Konstruktionsbureaus, der Ar-
tilleriewerkstätten, der Geschütz-
gießerei, der Geschoßfabriken, der
Feuerwerkslaboratorien, der Pulver-
fabriken und des Militärversuchs-
amts;
. der Offiziere und Beamten der
Artilleriedepot-Inspektion, der Ar-
tilleriedepot-Direktionen und der
Artilleriedepots;
. der Offiziere der Traindepot-In-
spektion, der Traindepot-Direk-
tionen und der Traindepots.
Bei Pfändung des Diensteinkommens
sämtlicher übrigen unter lfd. Nr. I, II,
III und 1V nicht einbegriffenen Offi-
ziere und Beamten der Militärver-
waltung.
?*) Wegen des Militärin-
tendanten siehe Hdo.
Nr. V.
16) Wegen des Feldzeug-
meisters siche lfd. Nr. V.