Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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fende  Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:  Bemerkungen.
Nr.
C.  Betreffs  der  Hinterbliebenen  von  Personen
des  Soldatenstandes  und  Beamtenu)  11)  Werden  neben  den
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Beamten  der  Militärverwaltung.  Pfändung  wirksam  sem
soll,  der  Pfändungsund
  Uberweisungsbeschluß
  auf  sämtliche  gepfändeten
  Bezüge  erstrecken
  und  sowohl  gegen
  den  Reichs-Miltär-)Fiskus,
  vertreten
durch  das  Preußische
Kriegsministerium,  #ls
gegen  die  Generaldirestion
  der  Köriglich  Preusrschen
  Mintär-Witwen-Pensions-Anstalt
  bzw.
das  Direktorium  der
Hannoverschen  Offizier=Witwenkasse
  gercchtet
und  diesen  Behorden
zugestellt  werden.

 

 

 

Anmerkung.  Der  Pfändungsbeschluß  ist  ferner  zuzustellen:
a)  der  Generaldirektion  der  Königlich  Preußischen  Militär-Witwen-Pensions-Anstalt  in  Berlin:  *ê!-½5
bei  Pfändung  der  an  Hinterbliebene  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten  der  Militarverwaltung
  durch  die  Militär-Witwenkasse  in  Berlin  zahlbaren  Pensionen  aus
1.  der  Preußischen  Militär-Witwen-Pensions-Anstalt;
2.  der  Kurhessischen  Militär-Witwen=  und  Waisen-Anstalt;
3.  der  Nassauischen  Militär-Witwen=  und  Waisenkasse;
4.  der  vormals  Hannoverschen  Unteroffizier-Witwenkasse;
5.  der  Unteroffizier-Witwenkasse  des  Mecklenburg-Schwerinschen  Kontingents.
b)  dem  Direktorium  der  Hannoverschen  Offizier-Witwenkasse  in  Hannover:  *1,
bei  Pfändung  der  an  Hinterbliebene  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten  der  Militarverwaltung
  zahlbaren  Pensionen  aus  der  Hannoverschen  Offizier-Witwenkasse.

Die  im  Zentralblatt  1906  S.  1245  abgedruckte  Anmerkung  zu  der  Nachweisung  derjenigen  Behörden
und  Personen,  die  im  Geschäftsbereiche  der  Königlich  Sächsischen  Militärverwaltung  bei  der  Pfändung
des  Diensteinkommens  von  Offizieren  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung  sowie  der  Pensionen
dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  und  der  aus  Militärfonds  fließenden  Gebühr
nisse  der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung
berufen  sind,  den  Reichs-(Militär-)Fiskus  als  Drittschuldner  im  Sinne  der  §§  829ff.  der  Zivilprozeß
ordnung  zu  vertreten,  hat  folgende  Fassung  erhalten:  "

*)  „Soweit  die  Nachweisung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  find  unter  der  Bezeichnung  „Offiziere
auch  die  Sanitätsoffiziere  (Militärärzte)  und  die  Veterinäroffiziere  inbegriffen.“