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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Du beriehben durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen.
XIII. Jahrgang. # Berlin, Donnerstag, den 26. Februar 1914. Nr. 12.
Inhalt: goll= und Steuerwesen: Herabsetzung der Kontingente der Zündwarenfabriken für das Betriebsjaht
eite 18
Zoll= und Steuerwesen.
Bekanntmachung.
I. Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen:
1. Die Kontingente der Zündwarenfabriken werden für das Betriebsjahr 1913/14 von
45°) auf 40 v. H. herabgesetzt. Die Herabsetzung um 5 v. H. des ungekürzten Kontingents
greift auch für die gemäß § 14 der Kontingentierungsordnung begünstigten Fabriken
Platz; die herstellbaren Staffelmindestmengen bestimmt der Reichskanzler (Reichsschatzamt).
Ist von einer Zündwarenfabrik die hiernach herstellbare Kontingentsmenge im ab-
gelaufenen Teile des Betriebsjahrs bereits überschritten worden, so wird die hergestellte
Mehrmenge auf die herstellbare Kontingentsmenge des Betriebsjahrs 1914/15 an-
gerechnet. Das Gleiche geschieht mit der von einer Zündwarenfabrik im restlichen Teile
des Betriebsjahrs hergestellten Mehrmenge, sofern diese nachweislich zur Erfüllung von
Lieferungsverträgen dient, die vor Veröffentlichung dieses Beschlusses abgeschlossen sind.
lber die ursprünglich herstellbare Kontingentsmenge hinaus hergestellte Zündwaren
unterliegen unter allen Umständen dem Steuerzuschlag.
AlIs abgelaufener Teil des Betriebsjahrs im Sinne des vorstehenden Absatzes
gilt die Zeit bis zum Tage der Veröffentlichung dieser Bestimmungen im Zentralblatt
für das Deutsche Reich, den Tag der Veröffentlichung einbegriffen, als restlicher Teil
des Betriebsjahrs die Zeit nach diesem Tage.
",
*) Zu vergleichen Beschluß des Bundesrats vom 26. Juni 1913, Zentralblatt 1913, S. 677.
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