Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Anlage IIa. 
XXII. gweites Sperrgebiet in Böhmen. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Kralup.“ 
XXIII. Drittes Sperrgebiet in Böhmen. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Elbogen.“ 
Berlin, den 19. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Jonquikres. 
  
5. Versicherungswesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichsversicherungs- 
ordnung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Februar 1914 auf Grund des § 1242 Nr. 1 
der Reichsversicherungsordnung beschlossen: 
Der § 1234 der Reichsversicherungsordnung gilt 
A. mit Wirkung vom 1. Januar 1913 ab für den Küster und Organisten der katholischen 
Kirchengemeinde Henrichenburg, 
. mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 ab für den Küster der katholischen Kirchengemeinde 
Everswinkel, 
wenn ihnen die im § 1234 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Anwartschaften 
gewährleistet sind. 
Verlin, den 21. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
Bekanntmachung, 
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. März 1914 auf Grund des § 1212 Nr. 1, 2 
der Reichsversicherungsordnung beschlossen: 
Die 88§ 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit 
Wirkung vom 1. Januar 1913 ab für 
1. Personen, die in Betrieben oder im Dienste anderer als der unter § 1234 bezeichneten 
öffentlichen Verbände oder von öffentlichen Körperschaften oder als Lehrer und Erzieher an 
nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind, 
a) wenn ihnen mindestens die im § 1234 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind 
oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, und wenn ihre Befreiung von 
dem Arbeitgeber beantragt ist, 
  
39“
	        
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