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Vorratsermittelung vom 1. Jull Auszufüllen am 1. Juli 19
Ikarte.
Anleitung zur Ausfüllung der Zählkarte.
Zäh
Die Aufnahme erfolgt auf Grund des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1914, betreffend
statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreide-
müllerei. Sie soll die Vorräte der untenstehend ausgeführten Nahrungs= und
uttermittel insoweit erfassen, als sie sich in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli
im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten besunden haben.
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen und dergleichen
lagern, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter
eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem
Verwalter der Lagerräume anzugeben. Die Angabe hat in der Gemeinde zu
erfolgen, in welcher sich die Vorräte am Stichtag tatsächlich befinden. Die Vor-
räte, die sich in den unter Zollaussicht stehenden Niederlagen (öffentlichen Nieder-
lagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß einschl. der Getreide-
transitlager) befinden, sind nicht vom Eigentümer, sondern von der Zollbehörde
nachzuweisen.
Noch nicht ausgedroschene Vorräte, die in Scheunen, Mieten usw. untergebracht
sind, sind schätzungsweise nach dem Körnerertrage mit einzurechnen.
Die vorhandenen Vorräte sind möglichst in Doppelzentnern (— 2 Zentner
= 100 Kilogramm) nachzuweisen. Bei Benutzung anderer Gewichts= oder Maß-
einheiten sind diese in der Querspalte 2b genau zu bezeichnen.
Bel landwirtschaftlichen Betrieben sind die Fragen nach der Größe der landwirt-
schaftlich benutzten Fläche einschließlich Pachtland (Acker= und Gartenland, Wiese,
reiche Weide und Rebland), bei gewerblichen, Handels= und Verkehrsbetrieben
Bezeichuung des Betriebs:
Anlage I.
6.
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nach der Anzahl der beschäftigten Personen einschließlich des Betriebsinhabers
zu beantworten.
Die ausgefüllte Zählkarte ist so zu falten und in den Briefumschlag
(Fensterbriefumschlag) zu legen, daß die Adresse (s. Rückseite der Zähl-
karte) von außen scchiber ist, hierauf ist der Briefumschlag zu verschließen.
Dadurch wird zugleich die Geheimhaltung der Angabe gewahrt.
66 des Gesetzes vom 20. Mal 1914 bestimmt: Wer die auf Grund dieses Gesetzes
an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen
Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetz und den zu seiner
Ausführung erlassenen und bekanntgemachten Vorschriften obliegen, wird mit
Geldstrafe bis zu 200 “¾ bestraft. Wer die Handlung begeht, nachdem er bereits
bei einer früheren statistischen Aufnahme wegen wissentlich wahrheitswidriger
Angaben oder wegen Verweigerung der ihm obliegenden Angaben rechtskräftig
verurteilt worden ist, wird mit Geldstrafe bis zu 500 4 bestraft. Im Falle
der Weigerung kann unbeschadet der strafrechtlichen Ahndung eine Schätzung
der Vorräte auf Kosten des Verpflichteten durch die Verwaltungsbehörden unter
Zuziehung von Sachverständigen staltsinden. Die Beitreibung der Kosten er-
solgt im Verwaltungszwangsverfahren nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
Nach §& 4 des Gesetzes ist ein Eindringen in Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse ausgeschlossen. Die Angaben werden nur für Zwecke der
amtlichen Statistik verwendet.
Für landwirtschaftliche Betriebe: Landwirtschaftlich benutzte Fläche einschl. Pachtland (Acker- und Gartenland, Wiese, reiche Weide und Rebland)
Für gewerbliche, Handels- und Verkehrsbetriebe: Anzahl der beschäftigten Personen einschl. des Betriebsinhabers
Uachweisung der am 1. Juli 19.
im Betriebe vorhandenen Vorräte an Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei.
Meng-
1 Weizen getreide
auch Kernen
(Spelz, Dinkel)
l
(Mengkorn)
und
Mischfrucht
Gerste
Roggen Hafer
Mais
Mehl aus
Weizen und Roggenmehl
Kernen
(Spelz, Dinkel)
einschl. des zur mensch-
lichen Ernährung
dienenden Schrots und
Schrotmehls
Graupen
(Rollgerste);
Grieß;
Flocken;
Grütze
(aus Hafer oder
Gerste)
Futterschrot;
Futtermehl;
Kleie aller
Art
anderes
Mehl
(aus Gerste,
Hafer, Mais oder
Menggetreide)
2a
2b
Doppelzentner — 2 Zentner
100 kg’)
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Ort und Datum:
P) Die nach der AUnleitung Ztffer 4 gestatteten Gewichts= oder Maßeinheiten außer „Doppelzentner" (= 2 Zentner = 100 kg) sind
Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Angaben versichert:
(Untersch#ift des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters)..
in der Luerspalte 2 d genau einzutragen.
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