Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

10  Handelsgesellschaft.  Gant.  Illaten.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

1.
Ehefräuliche  Illaten  in  der  Gant  einer  Handelsgesellschaft.

In  der  Gant  der  Handelßgesellschaft  H.  und
S.  hatten  die  Ehefrauen  der  beiden  Gesellschafter
ihre  Illaten  liquidirt,  mit  welchen  sie  jedoch  von
sämmtlichen  Instanzen  aus  der  Gant  gewiesen  wurden.

In  den  oberstrichterlichen  Gründen  wird  hierüber
  gesagt:

Die  Revidentinnen  räumen  selbst  ein,  daß  durch
das  decretum  de  aperiundo  concursu  vom  14.
August  1866  das  Konkursverfahren  gegen  die  unter
der  Firma  H.  und  S.  bestehende  offene  Handelsgesellschaft
  eröffnet,  und  daß  dieser  Beschluß  in
Folge  der  bei  der  Inventursverhandlung  am  13.  Aug.
1866  abgegebenen  Erklärung  der  Kridare,  daß  die
Insolvenz  nur  auf  die  Handlungsfirma  beschränkt
sein  solle,  veranlaßt  worden  sei.

Demnach  finden  die  Artikel  119  bis  122  des
allgemeinen  Handelsgesetzbuches  und  der  erste  Absatz
des  Art.  43  des  Einführungsgesetzes  vom  10.  Nov.
1861,  wornach  der  Konkurs  der  Handelsgesellschaft
ein  selbständiges  Verfahren  zur  Befriedigung  der
Gesellschaftsgläubiger  aus  dem  Gesellschaftsvermögen
bildet,  und  worauf  die  Privatgläubiger  keinen  Anspruch
  haben,  hier  ihre  volle  Anwendung.

Nicht  minder  hat  die  Vorinstanz  mit  Recht  angenommen,
  daß  es  gar  nicht  darauf  ankommt,  ob
außer  dem  Gesellschaftsvermögen  noch  ein  Privatvermögen
  vorhanden  ist,  oder  nicht,  indem  im  letzteren
  Falle  den  Privatgläubigern  nicht  das  Recht
erwächst,  sich  an  das  Gesellschaftsvermögen,  welches
ausschließend  zur  Befriedigung  der  Gesellschaftsgläubiger
  dient,  zu  halten.

In  dem  Ligquidationsrezesse  vom  9.  Okt.  1866