10 Handelsgesellschaft. Gant. Illaten.
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Bayern
rechts des Rheines.
1.
Ehefräuliche Illaten in der Gant einer Handelsgesellschaft.
In der Gant der Handelßgesellschaft H. und
S. hatten die Ehefrauen der beiden Gesellschafter
ihre Illaten liquidirt, mit welchen sie jedoch von
sämmtlichen Instanzen aus der Gant gewiesen wurden.
In den oberstrichterlichen Gründen wird hierüber
gesagt:
Die Revidentinnen räumen selbst ein, daß durch
das decretum de aperiundo concursu vom 14.
August 1866 das Konkursverfahren gegen die unter
der Firma H. und S. bestehende offene Handelsgesellschaft
eröffnet, und daß dieser Beschluß in
Folge der bei der Inventursverhandlung am 13. Aug.
1866 abgegebenen Erklärung der Kridare, daß die
Insolvenz nur auf die Handlungsfirma beschränkt
sein solle, veranlaßt worden sei.
Demnach finden die Artikel 119 bis 122 des
allgemeinen Handelsgesetzbuches und der erste Absatz
des Art. 43 des Einführungsgesetzes vom 10. Nov.
1861, wornach der Konkurs der Handelsgesellschaft
ein selbständiges Verfahren zur Befriedigung der
Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen
bildet, und worauf die Privatgläubiger keinen Anspruch
haben, hier ihre volle Anwendung.
Nicht minder hat die Vorinstanz mit Recht angenommen,
daß es gar nicht darauf ankommt, ob
außer dem Gesellschaftsvermögen noch ein Privatvermögen
vorhanden ist, oder nicht, indem im letzteren
Falle den Privatgläubigern nicht das Recht
erwächst, sich an das Gesellschaftsvermögen, welches
ausschließend zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
dient, zu halten.
In dem Ligquidationsrezesse vom 9. Okt. 1866