Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

— 387 — 
(8s) Nach Anmeldung darf unter den vom Hauptamt anzuordnenden Uberwachungs- 
maßregeln durch Auffangen der aus den Gärbottichen mit der Kohlensäure aufsteigenden 
Alkoholdämpfe alkoholhaltiges Wasser gewonnen und der abzubrennden Maische zu- 
geführt werden. E 
An den Maischtagen darf die Brennblase zum Kochen von Wasser, zum Dämpfen V. Sonstige 
von Kartoffeln und zum Kochen von Mais-= oder Darimehl für die Maischbereitung benutzt Bestimmungen 
werden. für den 
ennere- 
eirteb. 
1. Benutzung 
der Brenn- 
» geräte bei der 
Maisch- 
8 123. bereitung. 
Falls ein Privatsammelgefäß in die Branntweinrohrleitung eingeschaltet ist, muß 2. Benutzung 
sein Inhalt sogleich nach Beendigung des Tagesbetriebs in ein amtliches Sammelgefäß von drivat. 
entleert werden. gefäben. 
8 124. 
Die Alkoholstärke der gesondert abfließenden Lutterrückstände darf in der Regel 3. Entnahme 
nicht mehr als 2 Gewichtsprozent betragen. Ist an dem Brenngerät ein Probehahn zur von Troben 
Prüfung der Lutterrückstände angebracht, so dürfen Proben durch den Brennereibesitzer nur rüstände- 
während des Abtriebs entnommen werden. Die Aufsichtsbeamten haben ab und zu, auch 
außerhalb der Abtriebszeit, dem Hahne Proben zu entnehmen und ihre Alkoholstärke mit 
einem vom Brennereibesitzer zu liefernden geeichten Lutterprober zu bestimmen. Zur Ent- 
nahme der Proben und Feststellung der Alkoholstärke ist der Brennereibesitzer oder sein 
Vertreter zuzuziehen. 
§ 126. 
Zu Untersuchungszwecken sind Brennvorrichtungen ohne amtlichen Verschluß unter 41. Brennvor- 
folgenden Bedingungen gestattet: richtungen zur 
a) der Raumgehalt des Kochkolbens muß so bemessen sein, daß darin auf einmal luntersachtung 
höchstens eine Menge von 0,5 Liter der zu untersuchenden Flüssigkeit entgeistet 
werden kann; 
b5) enthält das gewonnene Erzeugnis Alkohol, so ist es zu vernichten oder auf 
das Brenngerät zu bringen oder in das Gerät zurückzugießen, dem die unter- 
suchte Probe entnommen ist. 
8 1217. 
() Die Brennereigeräte dürfen während der Zeit, für die sie nicht zum Betrieb an-z Vefülltlassen 
gemeldet sind, mit Wasser befüllt sein. der Brennerei- 
(2) Es ist zulässig, daß die Brenngeräte nach Beendigung des Tagesbetriebs bis zum geräte. 
Beginne des nächsten Betriebs mit Lutter, Lutterrückständen, Schlempe oder teilweise ab- 
getriebener Maische befüllt bleiben und daß die Schlempe in der Blase erwärmt wird. 
8 129. 
· DieDirektivbehördedarffüreinzelneBrennereienAbweichungenvondenBe-V1.Au8- 
stimmungen der §§ 85 bis 87, 111, 122 bis 127 gestatten. nahmen. 
§ 130. 
Die Benutzung der anmeldepflichtigen Brennereigeräte zu anderen Zwecken als zum VII. Be- 
Brennereibetriebe bedarf der Genehmigung des Hauptamts. Dieses kann insbesondere ge- ** der 
nehmigen, daß die Geräte zur Gewinnung von Hefe ohne Branntweinerzeugung, zur Wieder= geräfr au an. 
gewinnung von versteuertem Branntwein aus Filterkohlen, zur Viehfutterbereitung oder zu deren Zwecken 
anderen wirtschaftlichen Zwecken (Wasserkochen usw.) benutzt werden. als zum 
Brennerei= 
betriebe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.