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(8s) Nach Anmeldung darf unter den vom Hauptamt anzuordnenden Uberwachungs-
maßregeln durch Auffangen der aus den Gärbottichen mit der Kohlensäure aufsteigenden
Alkoholdämpfe alkoholhaltiges Wasser gewonnen und der abzubrennden Maische zu-
geführt werden. E
An den Maischtagen darf die Brennblase zum Kochen von Wasser, zum Dämpfen V. Sonstige
von Kartoffeln und zum Kochen von Mais-= oder Darimehl für die Maischbereitung benutzt Bestimmungen
werden. für den
ennere-
eirteb.
1. Benutzung
der Brenn-
» geräte bei der
Maisch-
8 123. bereitung.
Falls ein Privatsammelgefäß in die Branntweinrohrleitung eingeschaltet ist, muß 2. Benutzung
sein Inhalt sogleich nach Beendigung des Tagesbetriebs in ein amtliches Sammelgefäß von drivat.
entleert werden. gefäben.
8 124.
Die Alkoholstärke der gesondert abfließenden Lutterrückstände darf in der Regel 3. Entnahme
nicht mehr als 2 Gewichtsprozent betragen. Ist an dem Brenngerät ein Probehahn zur von Troben
Prüfung der Lutterrückstände angebracht, so dürfen Proben durch den Brennereibesitzer nur rüstände-
während des Abtriebs entnommen werden. Die Aufsichtsbeamten haben ab und zu, auch
außerhalb der Abtriebszeit, dem Hahne Proben zu entnehmen und ihre Alkoholstärke mit
einem vom Brennereibesitzer zu liefernden geeichten Lutterprober zu bestimmen. Zur Ent-
nahme der Proben und Feststellung der Alkoholstärke ist der Brennereibesitzer oder sein
Vertreter zuzuziehen.
§ 126.
Zu Untersuchungszwecken sind Brennvorrichtungen ohne amtlichen Verschluß unter 41. Brennvor-
folgenden Bedingungen gestattet: richtungen zur
a) der Raumgehalt des Kochkolbens muß so bemessen sein, daß darin auf einmal luntersachtung
höchstens eine Menge von 0,5 Liter der zu untersuchenden Flüssigkeit entgeistet
werden kann;
b5) enthält das gewonnene Erzeugnis Alkohol, so ist es zu vernichten oder auf
das Brenngerät zu bringen oder in das Gerät zurückzugießen, dem die unter-
suchte Probe entnommen ist.
8 1217.
() Die Brennereigeräte dürfen während der Zeit, für die sie nicht zum Betrieb an-z Vefülltlassen
gemeldet sind, mit Wasser befüllt sein. der Brennerei-
(2) Es ist zulässig, daß die Brenngeräte nach Beendigung des Tagesbetriebs bis zum geräte.
Beginne des nächsten Betriebs mit Lutter, Lutterrückständen, Schlempe oder teilweise ab-
getriebener Maische befüllt bleiben und daß die Schlempe in der Blase erwärmt wird.
8 129.
· DieDirektivbehördedarffüreinzelneBrennereienAbweichungenvondenBe-V1.Au8-
stimmungen der §§ 85 bis 87, 111, 122 bis 127 gestatten. nahmen.
§ 130.
Die Benutzung der anmeldepflichtigen Brennereigeräte zu anderen Zwecken als zum VII. Be-
Brennereibetriebe bedarf der Genehmigung des Hauptamts. Dieses kann insbesondere ge- ** der
nehmigen, daß die Geräte zur Gewinnung von Hefe ohne Branntweinerzeugung, zur Wieder= geräfr au an.
gewinnung von versteuertem Branntwein aus Filterkohlen, zur Viehfutterbereitung oder zu deren Zwecken
anderen wirtschaftlichen Zwecken (Wasserkochen usw.) benutzt werden. als zum
Brennerei=
betriebe.