thumbs : Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges. Neunter Band. (9)

5  172  (Nr.  4—8).  2.  Abschnitt.  Kommanditgesellschaft.  511

Ja  auch  die  Einlage  kann  insoweit  zurückgezahlt  werden,  als  der  interne  Einlagebetrag
  höher  als  die  externe  Haftsumme  ist.  Hier  steht  einer  Verminderung  der
ersteren  bis  zum  Betrage  der  letzteren  nichts  im  Wege.  Die  Gläubiger  haben  sich
lediglich  un  die  externe  Haftsumme  zu  halten  (praktisch  für  Erhöhungen  vgl.
oben  Nr.  3).

5.  Abs.  4.  Nach  §  169  kann  der  Kommanditist  Auszahlung  des  Gewinns
nicht  fordern,  so  lange  sein  Aktivkonto  durch  Verluste  der  Gesellschaft  unter  den
Betrag  der  von  ihm  geleisteten  Einlage  herabgemindert  ist  oder  soweit  es  durch  die
Auszahlung  unter  diesen  Betrag  herabgemindert  werden  würde.  Diese,  für  das
interne  Verhältnis  aufgestellte  Bestimmung  wird  in  Abs.  4  des  §  172  nach  der
äußeren  Seite  wiederholt.  Die  Gläubiger  brauchen,  auch  wenn  alle  Gesellschafter
mit  der  Auszahlung  des  Gewinns  einverstanden  sind  (z.  B.  sie  in  dem  Gesellschaftsvertrag
  Minimalbeträge  jährlicher  Dividenden  garantiert  haben,  vgl.  Puchelt.
Förtsch  zu  Art.  165  Nr.  11),  die  Auszahlung  nicht  anzuerkennen,  der  Kommanditist
haftet  ihnen  so,  als  ob  er  den  betreffenden  Betrag  als  Einlage  nicht  geleistet  habe.
Seinem  Einwand,  er  habe  die  Einlage  geleistet,  stellen  die  Gläubiger  die  Replik
der  unbefugten  Entnahme  von  Gewinnanteilen  entgegen.

6.  Abs.  5.  Eine  Ausnahme  von  den  Grundsätzen  unter  Nr.  4  und  5  macht
Abs.  5  für  den  Fall,  daß  der  Kommanditist  auf  Grund  einer  bona  üde  errichteten
Bilanz  Vermögenswerte  bona  fide  als  Gewinn  bezieht.  Solche  braucht  er  den
Gläubigern  gegenüber  in  keinem  Falle  zurückzuzahlen,  d.  h.

a)  er  muß  die  Vermögenswerte  wirklich  erhalten  haben,  sei  es  durch  effektive
Leistung  oder  in  der  Form  der  Aufrechnung.  Bloße  Buchung  des  Gewinnes
genügt  nicht,  da  von  einer  Zurückzahlung  hier  keine  Rede  sein  könnte.

b)  er  muß  sie  als  Gewinn  (Dividende)  entgegengenommen  haben,  nicht  als
Zins  oder  als  Teil  der  Einlage.

c)  er  muß  sie  bona  kide  entgegengenommen  haben,  d.  h.  er  darf  bei
der  Entgegennahme  weder  gewußt  haben  noch  grob  fahrlässig  damit  unbekannt
gewesen  sein  (B.G.B.  5  932  Abs.  2),  daß  ihm  diese  Bezüge  als  Gewinn  nicht  zukamen.
  Nachträgliche  mala  fides  schadet  nicht,  den  Beweis  der  mala  fides  hat  der
Gläubiger  zu  führen  (O.L.G.  Dresden  in  3.  XXXXVI  S.  510).

d)  die  Bilanz,  auf  Grund  deren  er  sie  entgegennahm,  muß  in  gutem
Glauben  errichtet  gewesen  sein,  d.  h.  die  sämtlichen  Komplementare,  die  sie
unterschrieben  (§  41),  müssen  über  ihren  Inhalt,  insbesondere  hinsichtlich  der  Bewertung
  der  Vermögensobjekte,  sei  es,  daß  sie  diese  selbst  schätzten,  sei  es,  daß  sie
nur  prllften,  bona  fide  gewesen  sein.  Mala  fides  auch  nur  eines  von  ihnen  schadet.
Auch  hier  hat  die  mala  fides  der  Gläubiger  nachzuweisen.

e)  Die  Ausnahme  betrifft  sowohl  den  Fall,  daß  erzielte  Dividenden  wider.
rechtlich  ausgezahlt  werden,  als  den  anderen,  daß  gar  keine  Dividende  erzielt  wurde,
in  Wahrheit  also  Einlagen  zurückbezahlt  wurden.  Dies  ergibt  die  Absatzeinteilung.
Absatz  5  umfaßt  die  gesamten  Teile  des  Absatz  4.

.  1)  Der  Kommanditist  wird  die  ihm  durch  Absatz  5  gewährte  Begünstigung
ewöhnlich  duplicando  geltend  machen.  Hatte  der  Gläubiger  ihn  die  Höhe  der
aftsumme  aus  §  171  belangt,  er  einwandsweise  die  Leistung  der  Einlage  vorgeschützt,

  der  Gläubiger  replicando  unzulässige  Rückzahlung  der  Einlage  oder
Unbefugte  Verteilung  von  Dividenden  behauptet,  so  wird  er  sich  duplicando  auf
den  Absatz  5  zurückziehen.

7.  Die  Grundsätze  unter  4  und  5  greifen  auch  nur  so  lange  Platz,  als  die
Verminderung  des  Gesellschaftsvermögens  durch  rechtswidrige  Auszahlung  an  den
Kommanditisten  andauert.  Wird  durch  spätere  Einzahlungen  oder  zugesewiebene
Dividenden  der  Fehlbetrag  wieder  ausgeglichen,  so  können  die  Gläubiger  sich  auf
jene  Zahlung  nicht  weiter  berufen  (Renaud,  C.G.  S.  421).  Auch  spätere  Befriedigung
  von  Gesellschaftsgläubigern  kann  die  elusgleichung  wieder  bewirken  (R.  G.Z.
VII  S.  49),  sofern  es  sich  um  eine  andauernde  Herstellung  des  alten  Zustandes,
nicht  bloß  einen  ganz  vorübergehenden,  in  der  Bilanz  gar  nicht  zum  Ausdruck
gelangenden  Einschut  handelt  (v.  Hahn  zu  Art.  165  Anm.  11).

8.  §  172  findet  auf  alle  unter  der  Herrschaft  des  neuen  Rechts  entstandenen
Ansprüche  der  Gläubiger  Anwendung.

 

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