5 172 (Nr. 4—8). 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 511
Ja auch die Einlage kann insoweit zurückgezahlt werden, als der interne Einlagebetrag
höher als die externe Haftsumme ist. Hier steht einer Verminderung der
ersteren bis zum Betrage der letzteren nichts im Wege. Die Gläubiger haben sich
lediglich un die externe Haftsumme zu halten (praktisch für Erhöhungen vgl.
oben Nr. 3).
5. Abs. 4. Nach § 169 kann der Kommanditist Auszahlung des Gewinns
nicht fordern, so lange sein Aktivkonto durch Verluste der Gesellschaft unter den
Betrag der von ihm geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit es durch die
Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. Diese, für das
interne Verhältnis aufgestellte Bestimmung wird in Abs. 4 des § 172 nach der
äußeren Seite wiederholt. Die Gläubiger brauchen, auch wenn alle Gesellschafter
mit der Auszahlung des Gewinns einverstanden sind (z. B. sie in dem Gesellschaftsvertrag
Minimalbeträge jährlicher Dividenden garantiert haben, vgl. Puchelt.
Förtsch zu Art. 165 Nr. 11), die Auszahlung nicht anzuerkennen, der Kommanditist
haftet ihnen so, als ob er den betreffenden Betrag als Einlage nicht geleistet habe.
Seinem Einwand, er habe die Einlage geleistet, stellen die Gläubiger die Replik
der unbefugten Entnahme von Gewinnanteilen entgegen.
6. Abs. 5. Eine Ausnahme von den Grundsätzen unter Nr. 4 und 5 macht
Abs. 5 für den Fall, daß der Kommanditist auf Grund einer bona üde errichteten
Bilanz Vermögenswerte bona fide als Gewinn bezieht. Solche braucht er den
Gläubigern gegenüber in keinem Falle zurückzuzahlen, d. h.
a) er muß die Vermögenswerte wirklich erhalten haben, sei es durch effektive
Leistung oder in der Form der Aufrechnung. Bloße Buchung des Gewinnes
genügt nicht, da von einer Zurückzahlung hier keine Rede sein könnte.
b) er muß sie als Gewinn (Dividende) entgegengenommen haben, nicht als
Zins oder als Teil der Einlage.
c) er muß sie bona kide entgegengenommen haben, d. h. er darf bei
der Entgegennahme weder gewußt haben noch grob fahrlässig damit unbekannt
gewesen sein (B.G.B. 5 932 Abs. 2), daß ihm diese Bezüge als Gewinn nicht zukamen.
Nachträgliche mala fides schadet nicht, den Beweis der mala fides hat der
Gläubiger zu führen (O.L.G. Dresden in 3. XXXXVI S. 510).
d) die Bilanz, auf Grund deren er sie entgegennahm, muß in gutem
Glauben errichtet gewesen sein, d. h. die sämtlichen Komplementare, die sie
unterschrieben (§ 41), müssen über ihren Inhalt, insbesondere hinsichtlich der Bewertung
der Vermögensobjekte, sei es, daß sie diese selbst schätzten, sei es, daß sie
nur prllften, bona fide gewesen sein. Mala fides auch nur eines von ihnen schadet.
Auch hier hat die mala fides der Gläubiger nachzuweisen.
e) Die Ausnahme betrifft sowohl den Fall, daß erzielte Dividenden wider.
rechtlich ausgezahlt werden, als den anderen, daß gar keine Dividende erzielt wurde,
in Wahrheit also Einlagen zurückbezahlt wurden. Dies ergibt die Absatzeinteilung.
Absatz 5 umfaßt die gesamten Teile des Absatz 4.
. 1) Der Kommanditist wird die ihm durch Absatz 5 gewährte Begünstigung
ewöhnlich duplicando geltend machen. Hatte der Gläubiger ihn die Höhe der
aftsumme aus § 171 belangt, er einwandsweise die Leistung der Einlage vorgeschützt,
der Gläubiger replicando unzulässige Rückzahlung der Einlage oder
Unbefugte Verteilung von Dividenden behauptet, so wird er sich duplicando auf
den Absatz 5 zurückziehen.
7. Die Grundsätze unter 4 und 5 greifen auch nur so lange Platz, als die
Verminderung des Gesellschaftsvermögens durch rechtswidrige Auszahlung an den
Kommanditisten andauert. Wird durch spätere Einzahlungen oder zugesewiebene
Dividenden der Fehlbetrag wieder ausgeglichen, so können die Gläubiger sich auf
jene Zahlung nicht weiter berufen (Renaud, C.G. S. 421). Auch spätere Befriedigung
von Gesellschaftsgläubigern kann die elusgleichung wieder bewirken (R. G.Z.
VII S. 49), sofern es sich um eine andauernde Herstellung des alten Zustandes,
nicht bloß einen ganz vorübergehenden, in der Bilanz gar nicht zum Ausdruck
gelangenden Einschut handelt (v. Hahn zu Art. 165 Anm. 11).
8. § 172 findet auf alle unter der Herrschaft des neuen Rechts entstandenen
Ansprüche der Gläubiger Anwendung.
Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 8.