Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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b. Die Hebestelle hat die Anmeldung zu prüfen und erforderlichenfalIs berichtigen zu lassen, hierauf in beiden, mit 
A und B zu bezeichnenden Ausfertigungen zu vollziehen und in das Abfindungsbuch einzutragen. Die Ausfertigung A 
erhält der Brennereibesitzer zur Aufbewahrung beim Brennereibelegheft zurück, die Ausfertigung B wird dem 
Aufsichtsbeamten zugestellt. 
6. Gattung und Menge der angemeldeten Materialvorräle werden amtlich festgestellt; hierbei ist die in jedem Gefäß 
enthaltene Stoffmenge durch Vermessung oder in anderer Weise zuverlässig zu ermitteln, auch sind die Gefäße, soweit 
sie nicht Unterscheidungszeichen tragen, mit solchen zu versehen. Die Vorräte sind auch daraufhin zu prüfen, ob sie 
einen Zusatz von Stoffen nicht angemeldeter Art, insbesondere von Zucker oder dgl., erhalten haben. 
7. Bei Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst ist ein Zehntel der amtlich festgestellten Materialmeng. 
abzuziehen, wenn sie eingestampft find und die obere unbrauchbare Schicht noch nicht entfernt ist. Sind Weintreber 
in Fässern mit Türchen (sogenannten Fuhrfässern) oder in sonstigen Gesäßen, deren Beschaffenheit ein festes Ein- 
stampfen der Treber nicht gestattet, enthalten, so ist je nach der mehr oder minder lockeren Befüllung der Fässer 
deren Inhalt nach Schätzung nur mit einem bis zu zwei Dritteilen anzusetzen: der Abzug von einem Zehntel für 
die obere unbrauchbare Schicht findet in diesem Falle nicht statt. 
8. Das Ergebnis der Prüfung ist in beide Ausfertigungen der Materialanmeldung einzutragen. Die Ausfertigmg A 
ist dem Brennereibesitzer, die Ausfertigung B der Hebestelle zurückzugeben. 
9. Wird Material zum Abtrieb angemeldet, so hat es die Hebestelle in der Ausfertigung B der Materialanmeldung 
unter Hinweis auf die Abfindungsanmeldung abzuschreiben. Dieselbe Abschreibung ist in der Ausfertigung A durch 
den Aufsichtsbeamten bei seiner nächsten Anwesenheit in der Brennerei vorzunehmen. 
10. Soll Material zu anderen Zwecken als zum Brennereibetriebe verwendet oder soll es vernichtet werden, so ist dies 
der Hebestelle so zeitig schriftlich anzuzeigen, daß eine amtliche Überwachung herbeigeführt werden kann. Der 
Aufsichtsbeamte hat die anderweite Verwendung oder die Vernichtung, soweit tunlich, zu überwachen, die Stoffmenge 
in der Materialanmeldung A abzuschreiben und auf der Verwendungsanzeige einen Vermerk z machen. 
Trifft zur angezeigten Stunde kein Beamter in der Brennerei ein, so ist der Brennereibesitzer berechtigt, die 
angemeldete Verwendung oder Vernichtung des Materials vorzunehmen. Der Brennereibesitzer hat alsdann selbst 
die Stoffmenge in der Materialanmeldung abzuschreiben und der Hebestelle die Abschreibung mitzuteilen. 
11. Werden die Materialvorräte bis zum Schlusse des Betriebsjahrs nicht sämtlich abgeschrieben, so ist durch einen 
Aussichtsbeamten festzustellen, ob der nicht abgeschriebene Teil noch vorhanden ist. Zutreffendenfalls ist über den 
Bestand eine neue Materialanmeldung für das neue Betriebsjahr doppelt einzureichen und in der erledigten 
Anmeldung vom Beamten ein entsprechender Vermerk zu machen. Weicht der Istbestand vom Sollbestand um mehr 
als ein Zehntel des Sollbestandes ab, so ist eine Verhandlung aufzunehmen. 
12. Nach Abschreibung der gesamten Materialvorräte oder nach der Schlußprüfung, am Ende des Betriebsjahrs ist die 
Ausfertigung A der Anmeldung vom Brennereibesitzer binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern.
	        
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