Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

  
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rats für Zoll- und Steuerwesen vom 1. Juli 1914 ab 
Flagge am Flaggenstock nach dem beigegebenen Muster. 
kel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
Die Jachtflagge entspricht der Reichsflagge mit dem Abzeichen in der linken Hälfte der 
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Bescheinigung, die durch den Vorstand des Verbandes einzuholen 
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dem Stempelamte zu Nürnberg hinsichtlich der Ausübung der Reichsaufsicht über die 
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2. Marine und Schiffahrt. 
Marineamt ausgestellten, auf das Fahrzeug und seinen Besitzer lautenden 
Durch Allerhöchsten Erlaß vom 1. Juli 1914 ist genehmigt worden, daß der Deutsche Segler-Verband 
auf den ihm und seinen Mitgliedern gehörenden seegehenden Jachten ein Abzeichen in der National- 
Zur Führung der mit diesem Abzeichen versehenen Nationalflagge (Jachtflagge)
	        
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