Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
i 
Reichsamt des Innern. 
  
  
  
Du betiohen durch alle Vostanstalten und Luchhandlungen. 
XIII. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 15. August 1914. Nr. 44. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: goll- und Steuerwesen: Befreiung der Spenden für die kämpfenden Truppen von Zöllen und Verbrauchs- 
abgggen ........ Seite 466 
  
  
Zoll- und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. August 1914 beschlossen, aus Billigkeitsgründen zu 
genehmigen, daß 
a) Nahrungs- und Genußmittel und Bekleidungsgegenstände, die als Spenden für die 
kämpfenden Truppen aus dem Ausland oder aus deutschen Zollausschlußgebieten, Frei- 
bezirken oder Zollagern eingehen, vom Zolle befreit bleiben, soweit von einer der von 
der Heeres= oder Marineverwaltung zur Empfangnahme und Verteilung der Gaben 
bestimmten Stellen die Ubernahme der Sendung bescheinigt wird, 
b) Waren, die den Vereinigungen vom Roten Kreuz oder den Ritterorden für die frei- 
willige Kriegskrankenpflege gespendet werden, frei von Zöllen und Verbrauchsabgaben 
abgelassen werden können. 
Berlin, den 14. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
  
Berlin, Carl Heymanns Berlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
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