Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

210

Art.  29.

Ruht  ein  Ruhegehalt  nach  Maßgabe  des  Art.  16  ganz  oder  teilweise,  so  müssen
doch  die  Jahresbeiträge  zur  Kasse  im  vollen  Betrag  fortbezahlt  werden.

Art.  30.

Wenn  das  Dienstverhältnis  bei  einem  auf  einen  festbestimmten  Zeitraum  angestellten
Beamten  nach  Ablauf  der  Amtsperiode  nicht  erneuert  oder  bei  einem  auf  Widerruf  angestellten
  Beamten  von  der  Körperschaftsbehörde  aufgelöst  wird,  und  der  Beamte  infolge
hievon  aus  der  Kasse  ganz  ausscheidet,  so  werden  ihm  auf  Verlangen  die  von  ihm  bezahlten
  Eintrittsgelder  und  Jahresbeiträge  ohne  Zinsen  zurückerstattet,  wofern  ihm  nicht
von  dem  Verwaltungsrat  der  Pensionskasse  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  die  Nichterneuerung
  des  Dienstverhältnisses  beziehungsweise  der  Widerruf  der  Anstellung  auf  einem
Verschulden  des  betreffenden  Beamten  beruht.

In  allen  übrigen  Fällen  der  Auflösung  des  Dienstverhältnisses,  desgleichen  bei  freiwilligem
  Austritt  aus  der  Kasse  (Art.  3  letzter  Absatz),  sowie,  wenn  der  Verlust  des
Ruhegehalts  in  Gemäßheit  des  Art.  15  eintritt,  verliert  der  Beamte,  vorbehältlich  der
Bestimmung  des  Art.  7  Ziff.  1,  für  sich  und  seine  einstigen  Hinterbliebenen  jeden  Anspruch
an  die  Pensionskasse;  eine  Rückzahlung  der  gezahlten  Eintrittsgelder  und  Jahresbeiträge
findet  in  diesen  Fällen  nicht  statt.

Bei  dem  übertritt  aus  dem  inländischen  Staats-,  Kirchen=  oder  öffentlichen  Schuldienst
  oder  aus  einem  Amt,  welches  die  Beteiligung  bei  einer  körperschaftlichen  Pensionsanstalt
  (Art.  4)  begründet,  in  den  Dienst  einer  bei  der  Pensionskasse  beteiligten  Körperschaft
  sind  Jahresbeiträge  nicht  nachzuzahlen  und  das  Eintrittsgeld  wird  nur  von  einer
Gehaltserhöhung  erhoben.  Dasselbe  gilt  sowohl  bei  dem  lbertritt  aus  dem  inländischen
Staats-,  Kirchen-oder  Schuldienst  oder  aus  einem  Amt,  welches  die  Beteiligung  bei
der  Pensionskasse  begründet,  in  den  Dienst  einer  Körperschaft  mit  eigener  Pensionsanstalt,
  als  auch  bei  dem  üübertritt  aus  dem  Dienst  einer  solchen  Körperschaft  in  denjenigen
  einer  anderen  Körperschaft  mit  eigener  Pensionsanstalt.

Bei  dem  libertritt  werden  die  von  dem  Beamten  bisher  bezahlten  Eintrittsgelder
und  Beiträge  ohne  Zinsenberechnung  der  die  Pensionslast  übernehmenden  Kasse  ausgefolgt.

Wenn  beim  üÜibertritt  die  Zeit  einer  Anstellung  auf  einer  vierteljährig  kündbaren
Stelle  oder  eine  unständige  Verwendung  im  inländischen  Staats-,  Kirchen=  oder  öffent-