Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

212
beim  Verwaltungsgerichtshof  (Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember
1876,  Reg.  Bl.  S.  485,  Art.  13,  Art.  59  ff.)  erheben.  Die  Rechtsbeschwerde  kann  jedoch

  nicht  gegen  die  Höhe  des  Umlagesatzes,  sondern  nur  gegen  die  auf  der  Grundlage
desselben  festgesetzte  Umlage  gerichtet  werden.

Die  Körperschaften  haben  ihren  Anteil  an  der  Umlage  nach  Abzug  der  gemachten
und  noch  nicht  zurückerstatteten  Vorschüsse  binnen  vier  Wochen  nach  Empfang  des  Ausschreibens
  an  die  Pensionskasse  zu  bezahlen.

Sechster  Abschnitt.
Verwaltung  der  Pensionskassec.
Art.  33.

Soweit  in  gegenwärtigem  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt  ist,  kommt  die  Verwaltung
der  Pensionskasse  unter  der  Aufsicht  des  Ministeriums  des  Innern  und  die  Vertretung
der  Kasse  in  rechtlicher  Hinsicht  einem  Verwaltungsrat  von  neun  Mitgliedern  zu,  welcher
seinen  Sitz  in  Stuttgart  hat.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrates  und  dessen  Stellvertreter  werden  vom  Ministerium

  des  Innern  aus  der  Reihe  der  höheren  Staatsbeamten  in  widerruflicher  Weise
ernannt.

Die  Berufung  der  übrigen  Mitglieder  des  Verwaltungsrates  erfolgt  je  auf  die
Dauer  von  drei  Jahren  durch  das  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  eines  Vorschlags
der  Amtsversammlungen,  welche  zu  diesem  Zweck  je  einen  Vertreter  aus  der  Zahl  der
Kassenmitglieder  wählen.

Der  Geschäftsgang  bei  dem  Verwaltungsrat  wird  durch  eine  Geschäftsordnung  geregelt,
  welche  vom  Verwaltungsrat  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  aufgestellt  wird.
Durch  die  Geschäftsordnung  kann  die  Erledigung  der  laufenden  Geschäfte  einem  Ausschuß
von  drei  bis  fünf  Mitgliedern  beziehungsweise  dem  Vorsitzenden  übertragen  werden.

Die  Belohnung  des  Vorsitzenden  wird  von  der  Staatskasse  getragen.  Die  Mitglieder
des  Verwaltungsrates  erhalten  für  ihre  Bemühungen  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten
aus  der  Pensionskasse  nach  den  für  die  Ortsvorsteher  geltenden  allgemeinen  Vorschriften.