— 516 —
2. Justizwesen.
An Stelle der im Zentralblati 1906 S. 1242, 1245 und 1247 veröffentlichten Nachweisungen derjenigen
Behörden und Personen, die im Geschäftsbereiche der Königlich Bayerischen, der Königlich Sächsischen
und der Königlich Württembergischen Militärverwaltung berufen sind, bei der Pfändung des Dienst-
einkommens von Offizieren usw. den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der 38 829 ff. der
Zivilprozeßordnung zu vertreten, sind die folgenden neuen Nachweisungen") aufgestellt worden:
Uachmeifung
der Militärbehörden und Personen, die im Geschäftsbereiche der Königlich Bayerischen
Militärverwaltung bei der Pfündung des Diensteinkommens der Offiziere,) Beamten
der Militärverwaltung, Zivillehrer der Militär-Bildungsanstalten und der im Dienste
der Militärverwaltung stehenden Forstbeamten sowie der Pensionen dieser Personen
nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebühr-
nisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes, von Beamten der Militär-
verwaltung, von Zivillehrern der Militär-Bildungsanstalten und von im Dienste der
Militärverwaltung stehenden Forstbeamten berufen sind, den Militärfiskus als Dritt-
schuldner im Sinne der §§ 829 ff. der Zivilprozeßordnung zu vertreten.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau- 2. 8. 4.
hde Wem? Bei Pfändung Bemerkungen.
A. des Diensteinkommens:
l
l.DenMilitärsJniendantutenderbetresscndenIderBeamtenderKorpsssahlungsstellemUeRethenfolgebennßt
Armeekorps sich nach der Einteilung
i des Militäretats.
2 der Beamten der Militär-Intendanturen Zu 2. Wegen der Aus-
bei den Korps= und Divisions-Inten-nahme siehe A. VII.
danturen mit Ausnahme der Militär-
Intendanten,
3 der Militärjustizbeamten (Oberkriegs-=
Ferichterüke, Kriegsgerichtsräte, Mi-
litärgerichtsschreiber, Militärgerichts-
schreibergehilsen und Militärgerichts-
boten),
Ü
i
derAdIutantcndchenetalsundDwks
sionskommandos, dann der Brigade-
kommandos,
5 der Kommandanten, die nicht Generale Zu 5. Wegen der Aus-
sind, nahme siehe A. VII.
6 der Platzmajore und der Adjutanten der
Kommandanturen,
7 der Regimentskommandeure,
— —
*) Vgl. die entsprechende Nachweisung für den Geschäftsbereich der Königlich Preußischen Militärverwaltung,
Zentralblatt 1914 S. 174.
**) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die
Sanitätsoffiziere und Veterinäroffiziere einbegriffen.