Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Nachmeisung 
derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich 
Sächsischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren?) 
und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen dieser Personen und 
deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse 
der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär- 
verwaltung vom 1. April 1914 ab berufen sind, den Reichs-(Militär-) Fiskus als Dritt- 
schuldner im Sinne der §§ 829 flg. der Zivilprozeßordnung zu vertreten. 
  
Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
— — — — — — — — — — — — — — 
  
A. Betreffs der aktiven Offiziere und Beamten: 
I.Den Regimentskommandeuren, den Kom- Bei Pfändung des Diensteinkommens Bei Pfändung des 
mandeuren der selbständigen (nichtregimen- der ihnen unterstellten, Gehalt em-Diensteinkommens der 
tierten) Bataillone, des Kadettenkorps, der pfangenden Offiziere und Beamten, Alasuite der Truppen- 
Unterosfizierschule und der Unteroffizier- einschließlich der aggregierten Offiziere,44ile stehenden Offiziere 
vorschule, der Soldaten = Knaben-Er- jedoch mit Ausnahme der à la soite hat die Zustellung an 
ziehungsanstalt, der Militär-Reitanstalt der Truppenteile stehenden Offiziere. das Kriegsministerium 
sowie den Inspekteuren der Landwehr- (siehe lfd. Nr. IV) zu 
Inspektionen, den Kommandeuren der erfolgen. 
Landwehrbezirke und den Vorständen der « 
Bekleidungsämter. 
II. Der Militärintendantur des betreffenden Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
Armeekorps (Korpsintendantur). 1/der Regimentskommandeure, der Kom- 
mandeure der selbständigen (nicht 
regimentierten) Bataillone des Trains, 
der Pioniere, des Kadettenkorps, der 
Unteroffizierschule, der Unteroffizier- 
vorschule, der Soldaten-Knaben-Er- 
ziehungsanstalt und der Militär-Reit- 
anstalt: 
der Platzmajore; 
der Korpsärzte, der Oberärzte und der 
Assistenzärzte bei den Sanitätsämtern, 
der Divisionsärzte, der Garnisonärzte, 
der etatsmäßigen Chefärzte der Gar- 
nisonlazarette sowie der Korpsstabs- 
apotheker und Stabsapotheker; 
4 der Militärintendantur-Beamten bei den Wegen der Militär- 
Korps= und Dinisionsintendanturenintendanten siehe lfd. 
mit Ausnahme der Militärintendanten:;: Nr. IV. 
5F der Militäroberpfarrer, der Divifions- 
und der Garnisonpfarrer, der Divisions- 
und der Garnisonküster sowie der 
Militärhilfsgeistlichen; 
der Militärjustizbeamten: 
der Korpsstabsveterinäre bei den Ge- 
neralkommandos; 
der Beamten der Proviantämter: 
9 der Beamten der Garnisonverwaltungen; 
10 der Beamten des Militärbauwesens; 
11 der Beamten der Garnisonlazarette und 
der Genesungsheime. 
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« )Soyvweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch 
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) und die Veterinäroffiziere einbegriffen.
	        
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