Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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3. Versicherungs wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der 
Reichsversicherungsordnung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. September 1914 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2 
der Reichsversicherungsordnung beschlossen: 
Die §§ 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten 
A. mit Wirkung vom 1. Januar 1912 ab für 
1. die in Betrieben oder im Dienste der Kirchen der evangelisch-lutherischen Landes- 
kirche des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin Beschäftigten, für die von den 
Arbeitgebern die Befreiung beantragt ist, wenn ihnen die im § 1234 der Reichs- 
versicherungsordnung bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind oder sie ledig- 
lich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei den bezeichneten Kirchen 
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente 
nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft 
auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet 
ist, wenn für sie die Befreiung beantragt ist; 
B. mit Wirkung vom 1. Januar 1914 ab für 
1. die als Beamte im Dienste der Handwerkskammer zu Königsberg i. Pr. Beschäftigten, 
wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach 
den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der 
gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren 
Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Handwerkskammer in 
Königsberg i. Pr. Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage 
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben 
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Um- 
fang gewährleistet ist; 
C. mit Wirkung vom 1. Januar 1913 ab für 
1. die im Betrieb oder im Dienste der Halberstadt—Blankenburger Eisenbahn-Gesell- 
schaft Beschäftigten, wenn ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Ruhegehalts- 
kasse für die Beamten dieser Gesellschaft Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindest- 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwen- 
rente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet 
ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Halberstadt—Blanken- 
burger Eisenbahn-Gesellschaft und auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der unter 1 
genannten Ruhegehaltskasse Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest- 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind 
und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 an- 
gegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 11. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
 
	        
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