3. Finanzwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 1914 beschlossen, den nachstehenden
Bestimmungen über die Einlösung beschädigter oder unbrauchbar gewordener sowie über die
Vernichtung nicht mehr umlaufsfähiger und die Behandlung nachgemachter oder verfälschter
Darlehnskassenscheine
die Zustimmung zu erteilen. .
Berlin, den 7. Dezember 19114.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.
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Bestimmungen
über die Einlösung beschädigter oder unbrauchbar gewordener sowie über die Vernichtung
nicht mehr umlaufsfähiger und die Behandlung nachgemachter oder verfälschter Darlehns-
kassenscheine.
I1. Die Hauptverwaltung der Darlehnskassen hat für beschädigte oder unbrauchbar gewordene
Darlehnskassenscheine für Rechnung des Reichs Ersatz zu leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem
echten Darlehnskassenscheine gehört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen
Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen.
Sämtliche Reichs= und Landeskassen haben die ihnen bei Zahlungen angebotenen beschädigten
oder unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und der beschmutzten) Darlehnskassenscheine,
deren Umtauschfähigkeit nach dem vorhergehenden Absatz zweifellos ist, anzunehmen, aber nicht wieder
auszugeben.
Solche Darlehnskassenscheine sind außer von der Reichshauptkasse auch von den Kaiserlichen
Oberpostkassen, der Königlich Preußischen Generalstaatskasse, den Königlich Preußischen Regierungs-
beziehungsweise Bezirkshauptkassen und von den Landeszentralkassen der übrigen Bundesstaaten gegen
gesetzliche Zahlungsmittel oder Darlehnskassenscheine umzutauschen.
Bestehen hinsichtlich der Umtauschfähigkeit von Darlehnskassenscheinen nach Abs. 1 Zweifel, so
ist der Einlieferer an die Hauptverwaltung der Darlehnskassen zu verweisen.
Die im Abs. 3 bezeichneten Kassen haben die bei ihnen eingegangenen einzuziehenden Scheine
nach Prüfung der Umtauschfähigkeit in angemessenen Beträgen an die Hauptverwaltung der Darlehns-
kassen (Berlin SW 19) abzuliefern, welche für die umtauschfähigen Scheine Ersatz leistet.
II. Die nicht mehr umlaufsfähigen Darlehnskassenscheine werden unter Kontrolle der Reichs-
schuldenkommission auf Kosten des Reichs durch die Reichsbank vernichtet.
III. Sämtliche Reichs= und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder
verfälschten Darlehnskassenscheine (§§ 146 bis 148 des Strafgesetzbuchs) anzuhalten.
Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassenbeamten ohne weiteres erkannt,
so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz= oder Polizeibehörde Anzeige zu machen
und das angehaltene Falschstück vorzulegen unter Beifügung des eingegangenen Vegleitschreibens,
Etiketts usw. oder der über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung.