Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

98 c. Oberrealschulen. B. a. Progymnasien. B. b. Kealprogymnasien. B. c. Realschulen. 
Xlll. Freie Hausestadt Bremen. XV. Elsah--Lothringen. 
Bremen: Oberrealschule. Colmar, 
Fordach, 
XIV. Freie und Hansestadt Hamburg. Med, 
Hamburg: Oberrealschule in Eimsdünel, Mülhausen i. Elsaß, 
Oberrealschule in Eopendorf, Strraßburg i. Elsaß: Oberrealschule (beim Kaiser- 
Oberrealschule in St. Georg, palast), 
Oberrealschule vor dem Holstentore, Oberrealschule (bei St. Jo- 
Oberrealschule auf der Uhlenhorst. hann). 
B. Lehranftalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, v. h. der 
einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nichtvollanstalten, zur Dar- 
legung der Befähigung nötig ist. 
a. Progymnakien. 
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Realschule), 
Dieburg: Progymnasium (verbundenmit Realschule). 
Grohßherzogtum Hessen.) 
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule), 
  
. Kealprogymnaskien. 
  
I. K#uigreich Württemberg. * Mosbach, 
Böblingen, 1Waldshut: Realprogymnasium (verbunden mit 
Calw, Realschule). 
Geislingen, 
Kirchheim u/T.: Realprogymnasium (verbunden mit III. Großherzotum Meckleuburg-Strelitz. 
*# Realschule), Schönberg: Realschule. 
Nürtingen. 
II. Großherzogtum Baden. IV. Fürstentum Schwarzburs-Nudolstadt. 
Durlach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym- Frankenhausen, 
asium), Rudolstadt: Realproaymnasium (dem Gymnasium 
Eulingen: Realvrogymnasium (verbunden mit Real- angeschlossen). 
ule), 
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym- V. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
nasium), Stadthagen.) 
c. Kealschulen. 
I. Königreich Württemberg. 
Biberach: Realschule (verbunden mit Progym- 
II. Großherzogtum Baden. 
Ettlingen: Real chule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
  
nasium), . 
Kirchheim u/T: Realschule (verbunden mit Real- 1 Karlsruhe, 
progymnafium), Mannheim: Lessingschule, Realschule (verbunden 
Rottweil. D. mit Realgymnasium), 
1) Solche Schüler, welche im Inleresse ibres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Uniersekunda oder vor 
Absolvierung der Obersekunda die Anstalt verlassen und #ich den Berrchligungsschein zum einjährig-freiwilllgen Dienste 
erwerben wollen, haben sich der sakullanven Abrchlußprüfung zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfongordnung vom 
15. Dezember 1899 maßgebend is. Nach einer neueren Brstimmung mit rückwirkender Gelung für den Cstertermm 1908 
können auch Nichtschüler diese Vr#ufuna ahlegen 
Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Beruss mit dem Abschluß der Untersekunda oder vor 
Absolvierung der Obertelunda die Uustalt verlassen und sich den Berechiigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste 
erweeben wohlen haben sich der sakullativen Abschlußprüfung zu unterziehen, fur welche die bezügliche Prufungsordnung 
mangebend ist.
	        
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