Full text : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

262  Das  Verfassungsrecht.  8  43

aussetzung  der  Reichsangehörigkeit  machen.  Es  werden  die  Normen
für  den  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  gegeben,  die
Staatsangehörigkeit  zu  einem  Bundesstaate  trägt  aber  die  Reichsangehörigkeit
  in  sich.  Die  Verleihung  der  Reichsangehörigkeit  erfolgt
daher  durch  die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  seitens  eines
Bundesstaates.  Auf  diesen  Grundsätzen  beruht  das  Bundesgesetz  über
die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
vom  1.  Juni  1870.  In  den  Einzelheiten  schließt  sich  es  vorzugsweise
  an  das  preußische  Gesetz  vom  31.  Dezember  1812  an.

Die  Auffassung  des  wechselseitigen  Verhältnisses  von  Bundesund
  Staatsangehörigkeit  ist  bedingt  von  der  Auffassung  des  staatsrechtlichen
  Charakters  des  Bundesstaates  überhaupt.  Sieht  man  in  dem
Bundesstaate  allein  die  sonveräue  Staatsgewalt,  unter  der  die  Einzelstaaten
  als  Selbstverwaltungskörper  stehen,  so  entspricht  der  einheitlichen
sonveränen  Staatsgewalt  auch  die  Einheitlichkeit  der  Bundes=  und
Staatsangehörigkeit.  Die  Einzelstaaten  sind  mit  Land  und  Lenten
der  sonveränen  Reichsgewalt  unterworfen.  Weil  die  Untertauen  den
Einzelstaaten  angehören,  deshalb  gehören  sie  mit  innerer  Notwendigkeit
  dem  Reiche  an.  „Die  Angehörigen  eines  Bundesstaales  sind  nieht
unabhängig  von  demselben,  sondern  durch  diesen  Bürger  des  Gesamtstaates“2).
  Diese  Auffassung  von  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
  ist  jedoch  unmöglich,  wenn  man,  wie  hier  geschehens),  in  dem
Verhältnisse  von  Bundesstaaten  und  Einzelstaaten  keine  Unterordnung,
sondern  eine  Nebenordnung  gleichberechtigter  staatlichen  Gewalten  sieht.

Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  fallen  zwar  stets  in  der  Weise
zusammen,  daß  jeder  preußische  Staatsangehörige  zugleich  Reichsangehöriger
  istt),  beide  Eigenschaften  können  nur  gleichzeitig  entstehen
und  aufhören.  Trotz  ihres  Zusammenfallens  der  Dauer  nach  bilden
aber  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit  kein  einheitliches  Rechtsverhältnis,
  sondern  sind  von  einander  zu  unterscheiden.

2)  Laband,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  Bd.  1,  S.  124.

3)  Vgl.  8  11.

4)  Die  Fälle,  in  denen  vermöge  der  ausschließlichen  Herrschaft
des  Reiches  über  gewisse  Gebiete  nur  Reichsangehörigkeit  ohne  Staatsangehörigkeit
  besteht,  sind  hier  als  für  das  preußifsche  Staatsrecht
gleichgültig  nicht  mit  berücksichtigt  worden.  Für  Elsaß-Lothringen  vgl.
Laband  Bd.  2,  S.  197  ff.,  H.  Schulze,  Deutsches  Staatsrecht,
Bd.  2,  S.  374.