Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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b) den Arbeitgebern ein Anspruch auf Zahlung des Ruhegeldes oder der diesem 
gleichstehenden Bezüge und ein Anspruch auf die zur Erfüllung der Anwart. 
schaft auf Hinterbliebenenfürsorge erforderlichen Leistungen gegenüber der 
unter 1 genannten Kasse zusteht. 
Berlin, den 22. März 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
· Itsauntmuchnug. 
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4. März 1915 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2 der 
Reichsversicherungsordnung beschlossen: 
A. Die §§ 1234, 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten 
a) mit Wirkung vom 1. Januar 1912 ab für 
1. die festangestellten Lehrkräfte der Unterrichtsanstalten des Klosters St. Johannis 
in Hamburg, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Minoestbetrage der In- 
validenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach 
den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist, 
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei den 
Unterrichtsanstalten des Klosters St. Johannis in Hamburg Ruhegeld, Wartegeld 
oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen 
der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinter- 
bliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
b) mit Wirkung vom 1. April 1912 ab für 
1. die an dem evangelischen Luzeum in Arusberg angestellten Lehrerinnen, welchen 
die im § 1234 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind, 
uPersonen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei dem 
evangelischen Lozeum in Arnsberg Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge 
im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 1234) 
gewährleistet ist. 
B. Die § 1234, § 1235 Nr. 1, 95 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit 
Wirkung vom 1. Jonuar 1915 ab für 
1. die im Dienste der Handelskammer zu Berlin Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft 
auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohn- 
klasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisen- 
rente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund einer früheren Veschäftigung bei der Handelskammer zu 
Berlin Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invaliden- 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwart- 
Hcht *- Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewähr- 
leistet ist. 
Berlin, den 22. März 1915. 
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Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar.
	        
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