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2. Die Verwendung des auf Grund von Absatz 1 zur Versteuerung freigegebenen Brannt-
weins zu anderen als den angegebenen Zwecken, insbesondere die Abgabe in unverarbeitetem Zustand
sowie die Herstellung von alkoholischen Getränken und von Liköressenzen ist verboten. Apotheken dürfen
indessen den Branntwein auch an die im Absatz 1 unter Ziffer a bis c aufgeführten Anstalten,
Laboratorien und Fabriken sowie in Mengen von nicht mehr als 2 Liter im einzelnen an Arzte,
Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, ferner nach ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher schrift.
licher Anweisung unverarbeitet abgeben.
* 3.
.1. In den Fällen des § 2 ist der für die Versteuerung zuständigen Steuerstelle eine An-
meldung des Inhabers des Betriebs, für den der Alkohol bestimmt ist (§ 2 Abs. 1 Ziffer a—t), zu
übergeben, welche enthält:
a) die Menge, deren Versteuerung beantragt wird,
b) den Zweck, zu welchem der Branntwein verwendet werden soll,
c) die Erklärung, daß dem Verbraucher bekannt ist, daß eine Verwendung zu einem
anderen als dem unter b angegebenen Zwecke verboten ist,
d) die genaue Bezeichnung des Betriebs, in dem die Verwendung des Branntweins erfolgen
soll (Name oder Firma, Name des Betriebsleiters, Ort, Straße und Hausnummer),
e) die Unterschrift des Betriebsleiters; die Steuerstelle kann deren Beglaubigung durch die
Ortspolizeibehörde verlangen.
2. Fabriken von Parfümerien und kosmetischen Erzeugnissen dürfen im April 1915 nicht
mehr als 1/12 der im Betriebsjahr 1913/1914 versteuerten Menge versteuern lassen.
3. Die im § 1 Abs. 1 unter k aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen nur ihren Monatsbedarf
versteuern lassen. Sie haben die Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen, von denen die
Steuerstelle 1 Stück nach Versteuerung alsbald der Steuerstelle zu übersenden hat, in deren Bezirk
sich der Gewerbebetrieb befunden hat. Die genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, über den
Zugang und Abgang von Früchten usw., die auf alkoholischem Wege ausgezogen werden sollen, über
den Zugang an Alkohol zu diesem Zwecke, über die Verwendung des Alkohols, über die hergestellten
Mengen Essenzen für alkoholfreie Getränke und den Abgang Anschreibungen in einem bbesonderen
Buche zu führen. Sie sind ferner verpflichtet, das Buch den zuständigen Steuerbeamten oder Polizei-
beamten jederzeit auf Verlangen vorzulegen und ihnen das Betreten der Fabrikationsränme zu gestatten.
84.
Für Mai 1915 und die folgenden Monate ist die Versteuerung von unverarbeitetem Brannt-
wein für die unter § 2 Abs. 1 unter a bezeichneten Zwecke in der vorgesehenen Menge und unter
den vorgesehenen Bedingungen ohne Anrechnung auf die nach § 2 der Bekanntmachung, betreffend
Einschränkung der Branntweinerzeugung, zur Versteuerung zugelassene Menge zulässig; für die Fabriken
zur Herstellung von Essenzen für alkoholfreie Getränke (§ 2 Abs. 1 Ziffer 6) gilt dies nur dann, wenn
nach dem Gutachten des Hauptamts, innerhalb dessen Bezirk sich der Fabrikraum befindet, eine ge-
nügende Kontrolle über die Verwendung des Alkohols möglich ist.
Berlin, den 15. April 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kautz.