Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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3. Medizinal= und Veterinärwesen. 
Bekauntmachung, 
betreffend die Unbrauchbarmachung von Feiten für den menschlichen Genuß. 
Auf Grund des § 29 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen I) zu dem Gesebe, betreiend die 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Jmi 1900 (Veilage zu Nr. 52 des entralblatts Ifür das. 
Deutsche Reich 1908, S. 677) werden als weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung von zubereiteten 
Fetten für den menschlichen Genus Safrol und künstliches Wintergrünöl zugelassen. 
Das Safrol ist eine farblose oder gelbliche, stark riechende Flüssigkei#, hat bei 15°.C die 
Dichte 1/105 bis 1,,0#: und siedet bei einem Luftdruck von 7060 mm annähernd bei 233° 
Das künstliche Wintergrünöl ist eine farblose, nach längerem Stehen schwach hunt Flüssigkeit 
von dem Geruche der Pflanze, nach der es benannt ist, hat bei 15“ ( die Dichte 1,½1 bis 1190, 
siedet bei einem Luftdruck von 760 mm annähernd bei 222° C und hat eine Verseifungs zahl von 
mindestens 361 
Auf je 100 kg Fett sind zur Unbrauchbarmachung 1 kg Safrol oder 1 kg künstliches Winter- 
grünöl von den oben angegebenen Eigenschaften zu verwenden. 
Berlin, den 14. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquièkres. 
4. Versicherungswesen. 
Bekanntmach ung. 
Der Bundesrat hat beschlossen, auf Grund des & 518 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 
mit Wirkung vom 1. Mai 1915 ab widerruflich anzuordnen, daß die Krankenkassen an die Kranken- 
und Begräbniskasse des Ranfmännischen Vereins zu Halle a. S. (Ersatzkasse) die bei ihnen für deren 
Mitglieder nach § 517 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung eingehenden Beitragsteile der Arbeit 
geber zu vier Fünfteln abzuführen haben. 
Berlin, den 10. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
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