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aus dem Königreiche Württemberg der Stadtbezirk Ulm mit Böfingen, Butzental, Donautal, Gleisel-
stetten, Harthausen, Oberer Riedhof, Ober Thalfingen, Orlingen, Riedmühle, Römerhöfe, Ruhetal,
Söflingen, Unterer Riedhof, Ziegelei Söflingen; vom Oberamt Ulm die Gemeindebezirke Ehrenstein mit
dem Oberberghof, Gimmelfingen, Jungingen mit Buckenhof, Kesselbronn, Oberhaslach, Unterhaslach,
St. Moritz, Ziegelweiler, Lehr, Mähringen; vom Oberamte Laupheim der Gemeindebezirk Wiblingen.
Königreich Bayern.
Germersheim. Sicherungsbereich: vom Bezirksamt Germersheim die Gemeindebezirke
Bellheim, Freisbach, Germersheim, Hördt, Knittelsheim, Kuhardt, Lingenfeld, Nieder Lustadt, Ober
Lustadt, Ottersheim, Rülzheim, Schwegenheim, Sondernheim, Weingarten, Westheim, Zeiskam; vom
Bezirksamt Speyer die Gemeindebezirke Harthausen, Heiligenstein, Mechtersheim; vom Bezirksamt
Landau die Gemeindebezirke Freimersheim, Gommersheim, Herxheim, Herxheimweiher, Nieder Hoch-
stadt; vom Bezirksamt Bruchsal die Gemeindebezirke Huttenheim, Oberhausen, Philippsburg, Rheins-
heim, Waghäusel, Wiesenthal; vom Bezirksamt Karlsruhe die Gemeindebezirke Liedolsheim, Rußheim.
Ingolstadt. Sicherungsbereich: vom Kreise Oberbayern die Gemeindebezirke Großmehring,
Demling, Theising, Kasing, Köschingerforst, Appertshofen, Stammham, Westerhofen, Forstbezirk Neu-
hau, Wettstetten, Etting, Gaimersheim, Dünzlau, Friedrichshofen, Gerolfing, Ingolstadt, Mailing,
Oberhaunstadt, Lenting, Kösching, Hepberg, Hagau, Winden, Zuchering, Brunnenreuth, Unsernherrn,
Ebenhausen, Pichl, Oberstimm, Niederstimm, Manching, Westenhausen; vom Kreise Schwaben der
Gemeindebezirk Karlskron.
4. Zoll- und Steunerwesen.
Bekanntmachung.
Der Bumdesrat hat in der Sitzung vom 6. Mai 1915 beschlossen:
1. Die Direktivbehörden werden ermächtigt, in Fällen, in denen Kraftfahrzeuge zu Kriegs-
zwecken von der Heeresverwaltung ausgehoben, ihr zur unentgeltlichen Benutzung über-
lassen oder freiwillig zum Ankauf zur Verfügung gestellt worden sind, auf Antrag aus
Billigkeitsrücksichten die Reichsstempelabgabe der Tarifnummer 8 insoweit zu erstatten,
als sie
a) auf die Zeit von der Abnahme des Fahrzeugs durch die Heeresverwaltung bis
zum Ablauf der Geltungsdauer der Steuerkarte entfällt und
b) nachweislich durch die von der Heeresverwaltung gezahlte Entschädigung nicht ge-
deckt worden ist.
In Fällen, in denen der Abnahme eine die Benutzung hindernde Beschlagnahme des
Fahrzeugs durch die Heeresverwaltung vorangegangen ist, beginnt die Frist zu a) mit
dem Zeitpunkt der Beschlagnahme.
Der nach Ziffer 1b zu erstattende Teil der Steuer wird in der Weise ermittelt, daß
von einer fünfjährigen Gebrauchsdauer des Kraftfahrzeugs auszugehen und festzustellen
ist, ob und inwieweit die Entschädigung hinter dem Vetrage zurückbleibt, der sich aus
dem noch nicht abgeschriebenen Teile des Neuwerts (erster Erwerbspreis) zuzüglich des
für den laufenden Stenerzeitraum nicht verbrauchten Steueranteils zusammensetzt. Die
Steuerkarte ist tunlichst einzuziehen.
Die Direktivbehörden werden ermächtigt, in Fällen, in denen der Gebrauch eines Kraft-
fahrzeugs infolge des Beschlusses des Bundesrats vom 25. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 113) oder auf Grund einer schon vor dem Beschlusse des Bundesrats er-
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