Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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gangenen Anordnung der Militärbehörde eingestellt worden ist, bei Abschluß des zu 
diesem Zeitpunkt laufenden Steuerzeitraums auf Antrag denjenigen Teil der Steuer auf 
die nächste Steuerkarte anzurechnen, welcher der Dauer der Behinderung des Gebrauchs 
des Kraftfahrzeugs im laufenden Steuerzeitraum entspricht. Wird bei Ablauf des. 
Steuerzeitraums eine neue Steuerkarte nicht gelöst, weil die Behinderung des Gebrauchs 
auf Grund des Bundesratsbeschlusses noch nicht behoben ist, so ist der anrechnungsfähige 
Teil der Steuer auf der abgelaufenen Steuerkarte auf Antrag zu vermerken. Die An- 
rechnung hat zu erfolgen, wenn dem Steuerpflichtigen bei Ingebrauchnahme des Fahr. 
zeugs eine neue Steuerkarte ausgestellt wird. Statt der Anrechnung kann auf Antrag 
des Steuerpflichtigen die Erstattung des anrechnungsfähigen Teiles der Steuer erfolgen, 
wenn bei Wegfall der Gebrauchsbehinderung der Steuerpflichtige weder eine neue 
Steuerkarte löst, noch bei Veräußerung des Fahrzeugs oder anderweit einen Ersatz für 
den anrechnungsfähigen Teil der Steuer erhält. 
Bei Berechnung der Benutzungsdauer der Steuerkarte in den Fällen zu 2 und 3 sowie 
bei Feststellung der Abschreibungen vom Neuwert (erster Erwerbspreis) in dem Falle 
zu 2 gelten Teile eines Monats als volle Monate. 
Die Anträge zu 1 und 3 müssen spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach 
Beendigung des Krieges gestellt sein. 
Berlin, den 14. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Jahn. 
Der Bundesrat hat in der Sibung vom 6. Mai 1915 die nachstehende Anderung und Ergänzung der 
Befreiungsordnung (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 419) genehmigt. 
Berlin, den 19. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel. 
Anderung und Ergänzung der Salzabgaben Befreiungsordnung. 
a) Der § 10 ist an folgenden Stellen in der dabei angegebenen Weise zu ergänzen: 
im Buchstaben a (llberschrift) ist hinter Bleichlösung einzufügen „„ auch Hypochlorit- 
lauge zur Entkeimung und Klärung von Abwässern“, 
im Buchstaben d ist vor Natriumbisulfat einzusetzen „0,25 kg Mineralöl,“ 
im Buchstaben h (Uberschrift) ist vor Staubbindemitteln einzufügen „Mlanzenleim, “ 
im Buchstaben 1 ist hinter Natriumsulfat einzufügen „1/6 kg Natronlange,“ und 
am Schlusse, unter Ersetzung des bieherigen Schlußpunkts durch ein Komma, 
„Teerfarbstoffe, 3 Liter einer wässerigen Lösung mit mindestens 0,„5 8 Farb. 
stoff auf 1 Liter".
	        
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