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b) Im § 26 Ziffer 2 ist der Satz „Eine Zwischenlagerung des Pfannensteins bei dem Vermittler
ist unzulässig“ zu streichen;
im § 31 ist als neuer Absatz anzufügen:
„(3) Das auf hüttenmännischem Wege durch Kristallisation des aus dem Stein-
salz herausgeschmolzenen reinen Salzes (Natriumchlorids) gewonnene sogenannte
Hüttensalz ist wie Steinsalz zu behandeln."“
2. In der Anlage 1 sind folgende Anderungen vorzunehmen:
bei Mineralöl ist in der dritten Spalte der Buchstabe d, bei Natronlauge und Teer-
farbstoffe je der Buchstabe 1 an den entsprechenden Stellen einzuschalten.
3. In der Anlage 2 ist die Anweisung für die Prüfung und Verwendung von Seifenpulver (Ziffer 30)
an folgenden Stellen zu ergänzen:
der Absatz 2 erhält nachstehenden Zusatz:
„Als mehlfein im Sinne dieser Bestimmung ist Seifenpulver anzusehen, von dem
beim Absieben einer Menge von 50 g mit einem Siebe von 0,5 mm Maschenweite
nicht mehr als 5g (= 10 v. H.) gröbere Anteile zurückbleiben. Etwaige Klumpen
usw. sind vorher durch Zerkleinern zu beseitigen.“
die Absätze 5 und 6 sind durch nachstehende Bestimmungen zu ersetzen:
„Zur Prüfung von Seifenpulver auf Reinheit und Unverfälschtheit bringt man
von dem zu untersuchenden Pulver ungefähr 1 g in ein Probierglas, fügt dazu 10
bis 15 ccem absoluten Alkohol und erhitzt das Gemisch unter Umschütteln bis zum
Kochen. Man setzt darauf 2 Tropfen Phenolphtaleinlösung hinzu. Zeigt die Flüssig-
keit nach dem Umschütteln starke Rotfärbung, so ist das Seifenpulver wegen eines
erheblichen Gehalts an Atzaalkalien (Natron., Kalihydrat) als Vergällungsmittel nicht
zuzulassen. Bleibt die Lösung farblos oder ist sie nach dem Umschütteln nur ganz
schwach rosa gefärbt, dann ist ohne Rücksicht auf einen beim Erhitzen mit Alkohol im
Probierglas etwa verbliebenen unlöslichen Rückstand die gleiche Raummenge kon-
zentrierter Essigsäure zuzugeben und nochmals gut aufzukochen. Reines Seifenpulver
gibt hierbei eine fast klare Lösung. Etwa amwesende fremde, der Seife zugesetzte
mineralische Bestandteile senken sich als Niederschlag zu Boden. Ein Seifenpulver
mit einem erheblichen Gehalt an mineralischen Stoffen ist als Vergällungsmittel nicht
zuzulassen. Die — falls notwendig filtrierte — Flüssigkeit versetzt man mit der
doppelten Raummenge Wasser. Dabei müssen sich die Fettsäuren der Seife alsbald
in öliger oder teigiger Masse abscheiden. Bei sogenanntem — als Vergällungsmittel
nicht zuzulassendem — mineralischen Seifenpulver, Talk usw. tritt dies nicht ein.
Dabei ist zu bemerken, daß sich auch etwaige Beimengungen von kohlensauren
Alkalien (Soda, Pottasche) sowie von kohlensauren Erden (Kreide, Magnesit, Dolomit)
in dem Gemische von Alkohol und Essigsäure auflösen. In diesen Fällen tritt bei
der Zugabe der Essigsäure ein starkes oder doch deutlich bemerkbares Aufbrausen
(Kohlensäureentwickelung) ein, welches jene verfälschenden Beimengungen anzeigt. Bei
unvermischtem Seifenpulver findet nur eine sehr geringe Entwickelung von Kohlen=
säure in einzelnen Bläschen statt. Ein Seifenpulver mit einem erheblichen Gehalt
an kohlensauren Alkalien oder kohlensauren Erden ist als Vergällungsmittel nicht
zuzulassen.“