Wechsel- und Scheckrechts angeordneten dreißigtägigen Verlängerung und betreffend die Fristen des
Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18a „Postprotest“ der
Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert:
1. Unter V ist zu setzen
A. statt des mit den Worten „Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen usw.“
beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. September 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 419) —i
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch, den
Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt zur
Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit dem
Postauftrag nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließlich 27. Mai 1915 eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechsel-
ordnung;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915 bis einschließlich
Juni 1915 eintritt,
am 30. Juni 1915;
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen
die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechsel-
ordnung erhoben.
B. statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der
Provinz Ostpreußen usw.“ krginenden und des folgenden Absatzes — Bekanntmachung vom
16. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) —:
I. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß- Lothringen oder in Ostpreußen in den Regierungs-
bezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar
sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreis Danzig zahlbaren
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der
bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen
und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:.
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich
29. Juli 1915 eingetreten ist,
am 31. Juli 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 oder später eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in den westpreußischen Kreisen Marienburg, Elbing
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Grandenz Stadt und Land, Löbau,
Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadt-
kreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort
angeben, der in einem dieser westpreußischen Kreise liegt, werden erst an folgenden Tagen
nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich
29. April 1915 eingetreten ist,
am 31. Mai 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. April 1915 bis einschließlich
27. Mai 1915 eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechsel-
ordnung;
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