Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

Antrag auf Ausgleich. 
I beantragen, daß von der in unserem Brannttceinkaerbichk angeschriebenen, aus dem 
Ausland eingeführten Alkoholmenge, für die Zollfreiheit auf Grund der Verordnung vom 4. Februar 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) beansprucht werden kann, die vorseitig angegebene Menge als vergällungs- 
freier, dem Verbrauchsabgabensatze von 1,25 4 für das Liter Alkohol unterliegender Branntwein 
behandelt wird. 
Posen, den 26. Iuni 1975. 
Ivsener Spritiverhe. 
Schmeck. 
Vermerk der Steuerstelle. 
In dem LTagerbiehe der Ebserrer Sprittcerte ist under Nr. 10 der Abfeilung Anschreibten 
in der Spalte für. „Ausländischer Branntwein bei Verwendung nach Ziffer VI der Verordnung vom 
4. Februar 1915 zollfrei“ die umseitig bezeichnete Alkoholmenge abgesetet und gleichæeeitiq in der Spalte 
für verqũllungsfreien Branntuein zum Verbrauchsabgabensatee von I, rs MA eæugesetet. 
Proen, den 6. Juli 1915. 
Königliches Hauptæollant. 
J. 4.: 
Krause, 
Zollsekretdr. 
Berlin, Carl Heymams Berlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
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