Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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entsprechenden landwirtschaftlichen Vertretung seines Bezirkes ernannt werden. Befinden sich die Gegen- 
stände in unverdorbenem Zustand, so hat der Eigentümer eine Bescheinigung der Sachverständigen 
hierüber unverzüglich der Bezugsvereinigung beizubringen. Können die Sachverständigen diese Be- 
scheinigung nicht abgeben, so ist unter ihrer Aufsicht nach den angeschlossenen Probenahmevorschriften 
Probe zu entnehmen, die versiegelte Probe der landwirtschaftlichen Versuchsstation des Bezirkes zur 
Feststellung der Beschaffenheit zu übersenden und die Versuchsstation zur unverzüglichen Mitteilung 
des Befundes an die Bezugsvereinigung zu veranlassen. Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last. 
Genossenschaften dürfen die am 1. Juli 1915 in ihrem Besitze befindlichen Futtermittel der im 
8 1 bezeichneten Art unbeschadet der Vorschrift im § 3 an ihre Genossen abgeben. 
Berlin, den 25. August 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kautz. 
Probenahmevorschriften. 
Die Probenahme hat entweder im Beisein des Eigentümers oder seines Vertreters oder unter 
Mitwirkung einer unparteiischen, mit diesen Bedingungen vorher bekannt zu machenden Persönlichkcit 
oder durch einen vereidigten Probenehmer nach folgendem Verfahren zu geschehen. 
a) Bei Olkuchen sind von verschiedenen Stellen mindestens 12 ganze Kuchen zu entnehmen; 
diese sind durch den vollkommen gereinigten Olkuchenbrecher oder auf sonst geeignete Weise 
in etwa walnußgroße Stücke zu zerschlagen; sodann ist aus dieser zerkleinerten Masse nach 
ihrer gründlichen Mischung ein Muster von 1½—2 kg zu entnehmen. 
Eine weitergehende Zerkleinerung der Probe ist zu vermeiden. 
b) Bei Körnern, Mehlen, Kleien und dergl. sind mittels eines geeigneten Probe- 
ziehers, welcher in der Längsrichtung der liegenden Säcke einzuführen ist, oder, falls 
ein solcher nicht vorhanden, mittels eines Löffels oder einer kleinen Schaufel (nicht mit 
der Hand) aus 15 %/ der Säcke oder mehr, mindestens aber aus 5 Säcken (bei weniger 
als 5 Säcken aus jedem Sack) Proben zu ziehen, und zwar aus verschiedenen Schichten 
(nicht lediglich aus der Mitte). 
Diese Einzelproben sind auf trockener, reiner, horizontaler Unterlage sorgfältig zu 
mischen; aus der Mischung ist eine Menge von 2 ku als Probe zu entnehmen. Hierbei 
ist besonders darauf zu achten, daß auch die feineren Teile (wie z. B. Sand), die nach 
dem Durchmischen sich hauptsächlich in den unteren Schichten der ausgebreiteten Probe 
vorfinden, nicht zurückbleiben. In der Probe vorkommende Klumpen und Zusammen= 
ballungen sind nicht zu zerdrücken. 
Nasse oder beschädigte oder in der äußeren Beschaffenheit erheblich 
abweichende Säcke oder Teile der lagernden Menge sind von dieser Probe- 
nahme auszuschließen; aus ihnen ist eine besondere Probe zu ziehen. 
Das gleiche gilt für Klumpen, wenn deren Menge oder Beschaffenheit auf Ver- 
derbnis deutet. 
Es ist auch zulässig, die vorgeschriebene Anzahl Säcke zu stürzen, auf einer reinen 
Unterlage den Inhalt zu mischen, die Mischung in etwa 30 em hoher Schicht zu 
formen und daraus an verschiedenen, mindestens 20 Stellen (nicht vom Rande) mittels 
einer Schaufel in der oben beschriebenen Weise Proben zu ziehen. 
Liegt die Ware in losen Haufen, so ist sie ebenfalls zunächst in eine etwa 30 em 
hohe Schicht zu formen; aus ihr sind sodann in derselben Weise Proben zu ziehen.
	        
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