Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten steueramtlich zum Inlandsver- 
brauch abgefertigte Verbrauchszuckermenge, zuzüglich ihrer versteuerten Vorräte bei Beginn und ab- 
züglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate. « 
Bedarfsanteil der dem Verbande Deutscher Zuckerraffinerien, Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, Berlin, angehörenden Verbrauchszuckerfabriken ist ihre Beteiligungszahl beim Verbande. 
L 
Von dem Bedarfsanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabriken werden abgeschrieben diejenigen 
Mengen Rohzucker und Verbrauchszucker, die mit Beginn des 1. Oktober 1915 im Besitze jeder einzelnen 
Verbrauchszuckerfabrik sind, abzüglich derjenigen Mengen, die zur Erfüllung solcher Verträge erforder- 
lich sind, die ihrem Inhalt nach bereits vor dem 1. Oktober 1915 erfüllt werden mußten (Rohzucker 
im Verhältnis von 10 zu 9 auf Verbrauchszucker umgerechnet). 
8 10. 
Die Bedarfsanteile sind mit Genehmigung der Verteilungsstelle übertragbar. 
11. 
Rüben verarbeitenden Verbrauchszuckerfabriken sind vorab 55 Hundertteile ihrer eigenen vor- 
aussichtlichen Gewinnung zuzuteilen. " 
12. 
Gegen Anordnungen der Geschäftsführer kann jede Zuckerfabrik, die ein berechtigtes Interesse 
bet, die Entscheidung der Verteilungsstelle nachsuchen. Das Ersuchen ist an die Geschäftsstelle zu 
richten. - . « 
Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Verteilungsstelle steht den Beteiligten die Beschwerde 
an den Reichskanzler (Reichsamt des Innern) zu und zwar gegen Beschlüsse allgemeiner Art jederzeit, 
gegen Entscheidungen in einzelnen Fällen binnen einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Bekannt- 
gabe der Entscheidungen. Beschwerden sind bei der Geschäftsstelle einzulegen. 
II. Versendung und Einlagerung des Rohzuckers. 
8 13. 
Soweit Rohzucker aus den Fabriken Anklam, Alt Ranft, Barth, Demmin, Greifenberg, 
Jarmen, Malchin, Stavenhagen, Teterow nach Stettin oder über Stettin bezogen wird, ist der Käufer 
verpflichtet, in die bestehenden Frachtverträge dieser Fabriken einzutreten. 
8 14. 
Rohzuckerfabriken, die zu Wasser zu verladen pflegen, können von der Verteilungsstelle ver- 
pflichtet werden, Raffinerien zugeteilten Rohzucker, der wegen Sperrung der Schiffahrt nicht verladen 
werden kann, bis zum Aufgang der Schiffahrt gegen eine Gebühr von drei Pfennig für einen Monat 
und für 50 kg versichert zu lagern, soweit sie genügende Lagerräume haben. Die Raffinerie ist ver- 
pflichtet, den Zucker gegen Aushändigung des Lagerscheins zu bezahlen. Die Rohzuckerfabrik ist ver- 
pflichtet, den Zucker bei Aufgang der Schiffahrt ohne weitere Entschädigung zu verladen. 
* 15 
Außerhalb des Standorts der Rohzuckerfabrik darf Rohzucker nur mit Einwilligung der 
Verteilungsstelle eingelagert werden. Anträge sind durch eingeschriebenen Brief oder eingeschriebenes 
Telegramm zu stellen. Sie gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen einer Woche nach Eingang 
des Antrags abgelehnt sind. 
III. Verkaufs= und Zahlungsbedingung 
*s 16. 
Soweit sich nicht aus den bestehenden Verordnungen etwas anderes ergibt, gellen die vor 
dem 1. August 1914 üblich gewesenen Verkanfs= und Zahlungsbedingungen. 
 
	        
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