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baren gekogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in
einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen,
Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur
Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich
28. Januar 1916 eingetreten ist,
am 31. Januar 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 20. Januar 1916 oder später eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der Vor-
schrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen
ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post-
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche
Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungs-
falle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vor-
druck zum Postauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels" einzutragen „nebst
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom.. . ab“.
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn
die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein-
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel-
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn- oder
Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des
Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag
zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der
Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorher-
gehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
«
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
3. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Geschäftsberichte der Versicherungsämter und Oberversicherungsämter.
Vom 21. Ottober 1915.
Auf Grund des § 98 der Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungs-
ämter vom 24. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1107) und des § 8 der Verordnung über Geschäfts-