Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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baren gekogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in 
einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, 
Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 
28. Januar 1916 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 20. Januar 1916 oder später eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der Vor- 
schrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein 
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese 
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen 
ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post- 
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche 
Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten 
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungs- 
falle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vor- 
druck zum Postauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels" einzutragen „nebst 
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom.. . ab“. 
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn 
die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein- 
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel- 
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen 
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn- oder 
Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des 
Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag 
zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der 
Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorher- 
gehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 21. Oktober 1915. 
« 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
3. Versicherungswesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Geschäftsberichte der Versicherungsämter und Oberversicherungsämter. 
Vom 21. Ottober 1915. 
Auf Grund des § 98 der Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungs- 
ämter vom 24. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1107) und des § 8 der Verordnung über Geschäfts-
	        
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