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Sandels- und Gewerbewesen. (Fortsetzung.)
Bekanntmachung
über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker
vom 17. November 1915.
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntnachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 308) bestimme ich:
Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. Dezember 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet,
die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der
Zentral--Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Verlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten,
deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. Dezember 1915 unverzüglich
die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
sind bis zum 10. Dezember 1915 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des
1. Dezember 1915 auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem
Empfänger zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens,
insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung sowie
auf Mengen, die im Eigentum eines Rommunalverbandes stehen,
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen.
Berlin, den 17. November 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kautz.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker in Berlin.