Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

2. Post= und Telegraphenwesen. 
PHekanntmachung, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 16. März 1915. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, 
vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des 
Bundesrats vom 4. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 129), betreffend die Fristen des Wechsel= und 
Scheckrechts für Elsaß Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18 a „Postprotest“ der Postordn#ung 
vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Unter v ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß- 
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des folgenden Absatzes — Bekannt- 
machung vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 47) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost- 
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löban, Culm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadikreis Danzig 
zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der 
in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden erst 
an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- 
schließlich 29. April 1915 eingetreten ist, 
am 31. Mai 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der 
Wechselordnung. 
Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder 
Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf 
einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai 1915 ab- 
läuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 16. März 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.